Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutsche Wärmepumpen Werke GmbH
-Photovoltaik und Speichersysteme-
1. Geltungsbereich
1.1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Deutsche Wärmepumpen Werke GmbH, Am Obstgut 11, 04425 Taucha (nachfolgend „DWW“) und den natürlichen Personen, juristischen Personen und rechtlich verantwortlichen Partnerschaften (nachfolgend „Kunde“), welche die von DWW bereitgestellten Leistungen beauftragen. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende (Einkaufs‒, Geschäfts‒ oder Vertrags‒) Bedingungen der Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als DWW ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn DWW die Dienstleistung für den Kunden in Kenntnis seiner (Einkaufs‒, Geschäfts‒ oder Vertrags‒) Bedingungen ausführt. 1.2.
Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können; Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. 2. Vertragsschluss und Vertragstyp
2.1. Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass der Kunde und DWW das Angebot beiderseitig unterzeichnen. Einer gesonderten Auftragsbestätigung seitens DWW bedarf es nicht, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. 2.2. DWW bedient sich zum Zwecke der Vertragsanbahnung und zum Vertragsschluss freier Handelsvertreter im Sinne der §§ 84 ff. HGB. Mündliche Erklärungen, Zusagen oder Nebenabreden des Handelsvertreters begründen keine vertraglichen Verpflichtungen, sofern sie nicht ausdrücklich im unterzeichneten Angebot durch DWW bestätigt wurden. 2.3. Die Parteien sind sich einig, dass der geschlossene Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage aufgrund der überragenden Planungs‒ und Montageleistung als Werkvertrag einzuordnen ist. Die Parteien unterwerfen sich vor diesem Hintergrund den werkvertragsrechtlichen Regelungen des BGB. 3. Rechte und Pflichten von DWW
3.1. Die Hauptleistungspflicht von DWW beschränkt sich auf die vollständige Lieferung und Errichtung einer betriebsbereiten Photovoltaikanlage (exklusive Zählerwechsel durch den Messstellenbetreiber und Netzanschluss). Die PV‒Anlage gilt als betriebsbereit, sobald sie erstmalig in Betrieb genommen wurde und das von DWW beauftragte Installationsunternehmen eine schriftliche Fertigstellungsanzeige gegenüber DWW abgibt. Dies wird im Abnahmeprotokoll über die AC‒Montage festgehalten. 3.2. DWW darf ohne vorherige Zustimmung des Kunden Erfüllungsgehilfen einschalten oder eingeschaltete Erfüllungsgehilfen durch andere ersetzen. 3.3. Angaben anderer Hersteller als DWW zu den verwendeten Materialien oder Komponenten, z. B. in Datenblättern oder anderen Herstellerproduktinformationen, sind allein Sache der jeweiligen Hersteller. Diese Informationen macht sich DWW nicht zu eigen. Relevant für die Mangelfreiheit sind lediglich die Angaben des ggf. nachkonfigurierten Angebotsvorschlags. Angaben der Hersteller basieren in der Regel auf Idealbedingungen, die in der Praxis nicht vorkommen. Aus diesem Grund sind auch jegliche Prognosen und Wirtschaftlichkeitsanalysen unverbindlich (vgl. hierzu Ziff. 11). 3.4. DWW behält sich das Recht vor, im Falle der Nichtverfügbarkeit von verwendeten Materialien aufgrund von geopolitischen Ereignissen, Naturkatastrophen, politischen Maßnahmen, Streiks oder anderen nicht beeinflussbaren Faktoren, die die Vertragserfüllung beeinträchtigen, alternative Komponenten mit vergleichbarer Qualität und Funktion zu verwenden. DWW wird in solchen Fällen angemessene Anstrengungen unternehmen, den Kunden über solche Änderungen zu informieren. 3.5. DWW verpflichtet sich, die an diesem Vertrag gemeldete Leistung in (1) Kilowattpeak (kWp) in Bezug auf die Photovoltaikanlage und (2) Kilowattstunden (kWh) in Bezug auf den Stromspeicher zu erbringen. Die Anzahl der installierten PV‒Module der Photovoltaikanlage und die Anzahl der Batteriemodule in Bezug auf den Stromspeicher ist für die Erfüllung dieser Verpflichtung nicht ausschlaggebend. 3.6. Sollte es aufgrund von bauseitigen, technischen, rechtlichen oder sonstigen Umständen nicht möglich sein, die für die vertragsgemäße Leistung erforderliche Anzahl an Modulen zu installieren, so akzeptiert der Kunde eine Abweichung von bis zu 10 % zu der vertraglich gemeldeten Leistung und erhält im Gegenzug eine Gutschrift in Höhe des Verhältnisses der Minderleistung hin zu im Angebot vereinbarten Leistung, basierend auf dem vereinbarten Einzelpreis in der entsprechenden Position. Die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte bleiben hiervon unberührt. Soweit der Kunde für die Umstände, die zu einer geringeren als der vertraglich gemeldeten Leistung führen, verantwortlich ist, reduziert sich die Leistungspflicht von DWW auf das tatsächlich und rechtlich Mögliche. 3.7. Falls die Anzahl der installierten PV‒Module zu einer höheren Gesamtleistung führt, als durch DWW geschuldet, erfolgt diese Mehrleistung für den Kunden kostenlos und ist vom Kunden als vertragsgemäß hinzunehmen. 3.8. Falls die Anzahl der installierten Batteriemodule zu einer höheren Gesamtleistung in kWh des Stromspeichers führt, als durch DWW geschuldet, erfolgt diese Mehrleistung für den Kunden kostenlos und ist vom Kunden als vertragsgemäß hinzunehmen. 4. Bedingungen und Voraussetzungen beim Kunden
4.1. Der Kunde ist für die Einhaltung der jeweils aktuellen und anwendbaren (bau)rechtlichen Anforderungen verantwortlich, die die Durchführung der Leistungspflicht von DWW voraussetzt. 4.2. Der Kunde ist dafür verantwortlich, sämtliche für die Umsetzung erforderlichen Zustimmungen, Genehmigungen und/oder Mitteilungen vor Beginn der Arbeiten einzuholen, soweit diese notwendig sind. Dies gilt nicht, soweit DWW und der Kunde ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Die Vollmachtserteilung allein stellt noch keine ausdrückliche Vereinbarung dar. 4.3. Der Kunde stellt sicher, dass das Gebäude, auf das sich das Projekt bezieht, für die Durchführung der Leistungen geeignet ist und er das betreffende Gebäude auf dessen Eignung (insb. Statik sowie Aufstellungsort Speicher) durch einen entsprechenden Fachmann auf eigene Kosten hat überprüfen lassen. Zudem ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die Statik des Dachstuhls den Anforderungen entspricht. Der durch DWW angebotene Statikbericht bezieht sich ausschließlich auf die Unterkonstruktion und auf die Berechnung der Wind‒ und Schneelasten. Der Kunde stellt sicher, dass der Speicherstandort den Anforderungen des Herstellers, insbesondere im Hinblick auf Temperatur, Feuchtigkeit und Deckenhöhe, entspricht. 4.3.1. Die Unterkonstruktion wird gemäß dem für den Kunden erstellten Statikbericht individuell für das Dach angefertigt. 4.3.2. Bestehende Anlagen müssen den technischen Normen der VDE 0100 und den technischen Anschlussbedingungen des regionalen Netzbetreibers entsprechen. 4.3.3. Die Hauselektrik des Kunden muss sich in einem Zustand befinden, der die technische Realisierbarkeit der Installation der Photovoltaikanlage („PV‒Anlage“) und des Stromspeichers ermöglicht. DWW übernimmt keine Verantwortung oder Arbeiten in Bezug auf die Hauselektrik oder den Hausanschlusskasten (HAK). Alle erforderlichen Arbeiten, um den Anschluss der PV‒Anlage und des Stromspeichers an die Hauselektrik sicherzustellen, fallen in den Verantwortungsbereich des Kunden. DWW ist für die Erneuerung der Hauselektrik oder des HAK nicht verantwortlich. Der Kunde sichert zu, dass eine Hausanschlussleistung von mindestens 30 kW vorhanden ist. Sollte die Hausanschlussleistung geringer sein, ist die Erhöhung durch den Kunden auf eigene Kosten zu beantragen und zu realisieren. Der Kunde hat für eine geeignete Absicherung Sorge zu tragen. Sofern eine Wandlermessung erforderlich sein sollte, ist diese durch den Kunden auf eigene Kosten bereitzustellen, soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt. 4.3.4. Sofern für die Installation der PV‒Anlage und des Stromspeichers ein zusätzlicher zweiteiliger Zählerschrank erforderlich ist, sind sämtliche Kosten für die Beschaffung, Installation und Verbindung dieses Zählerschranks vom Kunden zu tragen, soweit sich nicht anderes aus dem Vertrag ergibt. 4.3.5. Der Kunde stellt sicher, dass am Tag der AC‒Installation am Standort des Stromspeichers/Wechselrichters eine funktionsfähige und stabile Internetverbindung (z. B. WLAN/LAN mit ausreichender Signalstärke) verfügbar ist. Der Kunde ist ferner dafür verantwortlich, diese Internetverbindung für den kontinuierlichen Betrieb sowie die erforderliche Kommunikation/Überwachung des Stromspeichers/Wechselrichters dauerhaft aufrechtzuerhalten. Etwaige Funktionsbeeinträchtigungen oder Verzögerungen, die auf eine fehlende oder unzureichende Internetverbindung zurückzuführen sind, fallen in den Verantwortungsbereich des Kunden. 4.4. Der Kunde ist verantwortlich für die Überprüfung aller notwendigen rechtlichen und technischen Voraussetzungen für das Projekt sowie die Bereitstellung notwendiger technischer Einrichtungen und Maßnahmen, soweit DWW und der Kunde ausdrücklich nicht etwas anderes vereinbart haben. Die Vollmachtserteilung allein stellt noch keine ausdrückliche Vereinbarung dar. 4.5. Der Kunde erklärt außerdem, dass das Gebäude, an dem die Leistung durch DWW ausgeführt werden sollen, in seinem Eigentum steht oder er eine anderweitige Berechtigung zum Vertragsschluss hinsichtlich der Durchführung der Leistung für dieses Gebäude besitzt. 4.6. Die in den Abschnitten 4.1 bis 4.5 aufgeführten Voraussetzungen müssen vom Kunden rechtzeitig vor Beginn der Leistungserbringung und auf seine eigenen Kosten erfüllt werden. Jede dieser Voraussetzungen ist eine unabdingbare Bedingung für die Leistungserbringung von DWW. DWW behält sich das Recht vor, zusätzliche Nachweise zur Verifizierung des Vorliegens der in den Abschnitten 4.1 bis 4.5 genannten Voraussetzungen anzufordern. 4.7. Soweit zur Erbringung der Leistungen von DWW erforderlich, wird der Kunde DWW bzw. den von DWW beauftragten Dritten nach Terminabstimmung ungehinderten Zugang zu den Grundstücken, Gebäudeteilen bzw. Arbeitsflächen, an denen die Leistung ausgeführt werden sollen, gewähren. 4.8. DWW ist berechtigt, die geschuldete Leistung in Teilleistungen zu erbringen. DWW erbringt die geschuldete Leistung z. B. in Teilleistungen, wenn die Montage der Photovoltaikmodule (DC‒Montage) und die Elektroinstallation einschließlich Speicher (AC‒Montage) nicht am selben Tag durchgeführt wird. 4.9. Der Kunde ist verpflichtet, die durchgeführten (Teil‒)Leistungen nach Fertigstellung unter Einhaltung der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften abzunehmen. 5. Preise, Zahlung und Fälligkeit
5.1. Alle von DWW angegebenen Gesamtpreise sind Bruttopreise inklusive gesetzlich anfallender Umsatzsteuer in Euro. Die auf den Rechnungen von DWW ausgewiesene Umsatzsteuer ist vom Kunden bei Fälligkeit der Rechnung zu entrichten. Die Zahlungspflicht und der Zahlungszeitpunkt sind nicht davon abhängig, ob und wann der Kunde eine Vorsteuererstattung vom Finanzamt erhält. 5.2. DWW ist berechtigt, eine Anzahlung von bis zu 30 Prozent des Nettobetrages vom Auftragswert zu verlangen, sofern dies im Angebot ausgewiesen ist. Des Weiteren ist DWW in Ausnahmefällen berechtigt, eine Abschlagszahlung in Höhe von 95 Prozent über die durch DWW erbrachten Leistungen unter Anrechnung der Anzahlung zu verlangen („Vorkasse“). Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn dem Kunden im Rahmen der Finanzierungsanfrage kein Limit eingeräumt werden sollte. 5.3. DWW wird nach der vollständigen Leistungserbringung die Schlussrechnung unter Abzug der Anzahlung sowie des Abschlags stellen. 5.4. DWW ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung zum Kunden an Dritte abzutreten. Dies gilt auch für (Mit‒)Eigentums‒ und Anwartschaftsrechte an den gelieferten Materialien und sonstigen Waren sowie diesbezügliche Herausgabeansprüche, Gestaltungs‒ und sonstige Nebenrechte (z. B. Ansprüche aus Leistungsstörung wie etwa Ansprüche auf Schadensersatz oder Verzugszinsen im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden). 5.5. Falls sich die von DWW zu zahlenden Netto‒Einkaufspreise für die vertragsgegenständlichen Materialien und Bauteile, insbesondere für Stromspeicher, Batterie‒Module, Aluminium und/oder Photovoltaikmodule, nach Vertragsschluss zum Zeitpunkt der Lieferung an den Kunden um mehr als 10 Prozent erhöhen oder verringern, haben beide Vertragsparteien das Recht, ergänzende Verhandlungen zur angemessenen Anpassung der vereinbarten Preise für die betroffenen Materialien und Bauteile zu führen. Falls keine Einigung erzielt werden kann, steht beiden Parteien das Recht zu, innerhalb von 14 Tagen nach dem Scheitern der Vertragsanpassungsgespräche vom Vertrag zurückzutreten. Diesbezüglich gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Rücktritt gemäß §§ 346 ff. BGB. 5.6. Die im Vertrag genannten Bau‒ und/oder Liefertermine sind unverbindliche Wunschtermine. Die Einhaltung der Termine unterliegt der rechtzeitigen und mangelfreien Selbstbelieferung durch Unterlieferanten oder Zulieferer von DWW. Alle Termine setzen voraus, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten vollständig und rechtzeitig erfüllt, insbesondere die fristgerechte und vollständige Zahlung. Eine etwaige Verzögerung bei der Lieferung oder Ausführung der vereinbarten Leistungen sowie die daraus resultierenden rechtlichen Konsequenzen setzen in jedem Fall ein eigenes Verschulden seitens DWW voraus. 6. Vermarktung des Speichers, Preisreduktion
6.1. Wählt der Kunde die Option „Preisreduktion“, erhält er ein Entgelt, dass in Form einer sofortigen Preisreduktion in Höhe von EUR 10.000,00 brutto („Preisreduktion“), beim Kauf verrechnet wird. 6.2. Die „Preisreduktion“ erhält der Kunde dafür, dass er der DWW oder einem von ihr benannten Dritten für eine Mindestdauer von zehn (10) Jahren das ausschließliche, ununterbrochene und mengenmäßig nicht beschränkte Recht einräumt, den Stromspeicher des Kunden zu vermarkten (nachfolgend „Vermarktungsrecht“). 6.3. Vermarkten im Sinne dieses Vertrages bedeutet das Ein‒ und Ausspeisen vom Strom aus bzw. in den Stromspeicher. Die Vermarktung umfasst insbesondere das Recht,
a) Lade‒ und Entladevorgänge zeitlich und leistungsmäßig zu disponieren,
b) den Speicher zu laden (einschließlich Netzstrom),
c) den Strom aus dem Speicher zu entnehmen und in das Netz zu speisen,
d) die Monetarisierung von Leistungs‒ und Flexibilitätsrechten.
6.4. Die Steuerung des Stromspeichers zur Umsetzung der Vermarktung erfolgt per Fernzugriff. Der Kunde ist verpflichtet, den Fernzugriff zuzulassen und u. a. hierfür eine Internetverbindung gemäß Ziffer 4.3.5 zu betreiben. 6.5. Dem Kunden ist bekannt, dass durch die Mitnutzung des Stromspeichers durch DWW eine erhöhte Abnutzung des Speichers entsteht. 6.6. DWW ist berechtigt, das Nutzungsrecht an die Deutsche Stromhandelsgesellschaft („DSG“) zum Zwecke der Stromvermarktung abzutreten. Der Kunde stimmt dieser Abtretung unwiderruflich mit Vertragsschluss zu. 6.7. Die Einräumung des Vermarktungsrechts wird durch den Kunden umgesetzt, indem er einen Stromliefervertrag mit einem Energieversorger abschließt, der die in Ziffer 6.3 genannten Maßnahmen für die DWW bzw. die DSG zulässt und ermöglicht. Hierzu ist der Stromlieferant gemäß § 41d EnWG grundsätzlich verpflichtet. 6.8. Soweit der Kunde DSG als Stromlieferant wählt, gilt die Umsetzung gemäß Ziffer 6.3 während der Vertragslaufzeit des Stromliefervertrages mit der DSG als erfüllt. 6.9. Die Laufzeit für das Vermarktungsrecht beträgt 10 Jahre und beginnt mit der Inbetriebnahme der PV‒Anlage und des Speichersystems. 6.10. Das Vermarktungsrecht kann vom Kunden mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. 6.11. Kündigt der Kunde den Stromliefervertrag und schließt einen neuen Stromliefervertrag mit einem anderen Energieversorger ab, hat dies keinen Einfluss auf die Umsetzung der Einräumung des Nutzungsrechts, es sei denn, der neue DWW ermöglicht die Nutzung gemäß Ziffer 6.3 nicht. Der Kunde hat der DWW einen Nachweis über die Geeignetheit des neuen Stromliefervertrages zu erbringen. 6.12. Kann der Kunde die Geeignetheit des nachfolgenden Stromliefervertrages nicht nachweisen, führt die Kündigung bzw. Beendigung des Stromliefervertrages zum Wegfall des Vermarktungsrechts und die damit verbundene zeitanteilige Rückabwicklung der Preisreduktion nach Maßgabe der Ziffer 6.14. 6.13. Die Kündigung des Vermarktungsrechts oder der Wegfall des Vermarktungsrechts führt nicht zur Beendigung des Vertrages über die Lieferung und Montage der PV‒Anlage. 6.14. Endet die Einräumung des Vermarktungsrechts (Ziff. 6.3) vor Ablauf der Laufzeit oder besteht das Vermarktungsrecht während der Bindungsdauer nicht ununterbrochen fort, entfällt die Grundlage der Preisreduktion für die Zukunft. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, folgende Rückzahlungen („Rückzahlungsbetrag“) zu leisten:
a) Bei einer Beendigung innerhalb der ersten 2 Jahren nach Inbetriebnahme: 10.000 Euro
b) Bei einer Beendigung innerhalb des 3. Jahres nach Inbetriebnahme: 9.000 Euro
c) Bei einer Beendigung innerhalb des 4. Jahres nach Inbetriebnahme: 8.000 Euro
d) Bei einer Beendigung innerhalb des 5. Jahres nach Inbetriebnahme: 7.000 Euro
e) Bei einer Beendigung innerhalb des 6. Jahres nach Inbetriebnahme: 6.000 Euro
f) Bei einer Beendigung innerhalb des 7. Jahres nach Inbetriebnahme: 4.500 Euro
g) Bei einer Beendigung innerhalb des 8. Jahres nach Inbetriebnahme: 3.000 Euro
h) Bei einer Beendigung innerhalb des 9. Jahres nach Inbetriebnahme: 1.500 Euro
i) Bei einer Beendigung nach dem 10. Jahr nach Inbetriebnahme: ist keine Rückzahlung zu leisten. Somit ist die Preisreduktion ab dem elften (11) Jahr vollständig verdient. 6.15. Die Rückzahlung stellt keine Vertragsstrafe, keinen pauschalisierten Schadensersatz und keine Sanktion für die Beendigung des Vermarktungsrechts oder den Wechsel des Stromlieferanten dar, sondern dient ausschließlich der Rückabwicklung der Preisreduktion, deren Voraussetzung entfallen ist. 6.16. Die Rückzahlungsverpflichtung für den Kunden entf ällt, wenn: 6.16.1. der Speicher wegen eines Defektes nicht nutzbar ist, ein Garantieanspruch gegen den Garantiegeber besteht, der Garantiegeber aber, bspw. wegen Insolvenz, nicht Anspruch genommen werden kann; 6.16.2. soweit der Wegfall oder die Beendigung des Stromliefervertrages mit der DSG auf Umständen beruht, die der Kunde nicht zu vertreten hat. Das ist insbesondere der Fall bei: a) endgültiger oder nachhaltiger Lieferverweigerung der DSG, b) einer Kündigung durch die DSG, ohne dass der Kunde diese schuldhaft verursacht hat, c) der Ausnutzung eines Sonderkündigungsrechts aufgrund einer Preiserhöhung, wobei die Preiserhöhung der DSG um mehr als 5 % gegenüber dem Preis des jeweiligen Vorjahres ausfallen muss, d) schwerwiegenden, nicht nur unerheblichen Pflichtverletzungen der DSG, die dem Kunden die Fortführung des Stromlieferungsvertrages unzumutbar machen, e) rechtlichen oder regulatorischen Gründen, die eine Fortführung des Stromliefervertrages verhindern. Der Kunde hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen darzulegen. DWW ist berechtigt, einen angemessenen Nachweis für das Vorliegen zu verlangen; 6.16.3. hinsichtlich der Beendigung des Stromliefervertrages, wenn der Kunde den Nachweis erbringt, dass die Speicherbewirtschaftung bzw. Vermarktung durch die DSG auch durch den nachfolgenden Stromlieferanten ermöglicht wird. 6.17. Die Preisreduktion ist kein Entgelt für die Stromlieferung, keine Gegenleistung für einzelne Strommengen und kein Bestandteil eines Stromliefervertrages, sondern ausschließlich Teil der vertraglichen Preisvereinbarung zwischen DWW und dem Kunden. Dem Kunden ist bekannt, dass die Preisreduktion wirtschaftlich nur gewährt werden kann, wenn der DWW das vorgenannte Vermarktungsrecht eingeräumt wird. 7. Finanzierung/ Staatliche Förderung
7.1. Soweit der Kunde eine Finanzierung wünscht, die durch DWW beantragt werden soll, erteilt er zu diesem Zweck mit Angebotsunterzeichnung das entsprechend übergebene Formblatt der Selbstauskunft gegenüber DWW über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. 7.2. Sollte der Kunde keine Beantragung der Finanzierung durch DWW wünschen, steht es ihm frei, die Finanzierungszusage bei einer Bank selbst einzuholen und DWW nachzuweisen. Falls der Kunde innerhalb von 30 Tagen nach Angebotsunterzeichnung keine schriftliche Finanzierungsablehnung bzw. ‒zusage vorlegt, behält sich DWW das Recht vor, eine Finanzierungszusage aufgrund der Selbstauskunft zu den folgenden Konditionen einzuholen: maximal 5,00 % effektiver Jahreszins und eine maximale Laufzeit von 20 Jahren. 7.3. DWW garantiert nicht, dass der Kunde staatliche Förderungen für die Errichtung und/oder den Betrieb der Anlagen erhält. DWW haftet für die übergebenen Informationen zu staatlichen Förderungen nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fehlverhaltens seitens DWW. 8. Haftung, Garantie und Herstellergarantie
8.1. Die durch DWW zur Verfügung gestellten Angebote, Projektierungen, Inhalte und sonstigen Leistungen sind mit größter Sorgfalt erstellt worden. 8.2. DWW kann trotz größter Sorgfalt nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der angebotenen Inhalte und Projektierungen garantieren. Die Inhalte basieren auf dem Wissensstand zum Zeitpunkt der Erstellung. 8.3. Soweit gesetzlich zulässig beschränkt DWW die Haftung. Der Haftungsausschluss gilt nicht: a) für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen von DWW, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen im Rahmen der vertraglichen Leistungspflichten; b) für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; „wesentliche Vertragspflichten“ sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und die, auf die die Kunden vertrauen dürfen; c) im Falle der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit; d) eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Haftung für die Verletzung von Garantien bleibt hiervon unberührt. 8.4. Im Falle, dass DWW oder seine Erfüllungsgehilfen leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und ein Fall der vorstehenden Ziff. 8.3 lit. b) vorliegt, haftet DWW bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Ein Mitverschulden gem. § 254 BGB bleibt hiervon unberührt. 8.5. Mehrkosten, die durch fehlerhafte Angaben des Kunden für DWW entstehen, sind durch den Kunden zu tragen, soweit sich DWW auf die Richtigkeit der durch den Kunden gemachten Angaben verlassen durfte. Dies ist der Fall, wenn der Kunde die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben bestätigt (z. B. durch Unterzeichnung des Beratungsprotokolls). 9. Bestimmungen zu den durchzuführenden Arbeiten
9.1. Die Bereitstellung der Stromzähler erfolgt durch den jeweiligen Messstellenbetreiber. DWW übernimmt keine Haftung für Verzögerungen bei der Terminvergabe für die Zählermontage seitens des Messstellenbetreibers. Falls der Messstellenbetreiber oder der Netzbetreiber die Anwesenheit des von DWW beauftragten Installationsunternehmens bei der Montage des neuen Stromzählers verlangt, ist der Kunde verpflichtet, die entstandenen Mehrkosten der DWW bis zur Höhe von EUR 350,00 zzgl. MwSt. gegen Nachweis zu erstatten. 9.2. Eventuell erforderliche Erdarbeiten, das Setzen einer Erdung oder die Einbindung des Blitzeschutzes sind nicht in den von DWW geschuldeten Leistungen enthalten und durch den Kunden selbst zu erbringen oder, wenn DWW sich zur Durchführung dieser Leistungen bereit erklärt, gegenüber DWW vereinbarungsgemäß zu vergüten. Die Textform ist für die Beauftragung dieser zusätzlichen Leistung ausreichend. 9.3. Mehrkosten, die durch fehlerhafte Angaben des Kunden für DWW entstehen, sind durch den Kunden zu tragen, soweit DWW sich auf die Richtigkeit der durch den Kunden gemachten Angaben verlassen durfte. Dies ist der Fall, wenn der Kunde die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben bestätigt hat. 10. Netzanschluss und weitere Bestimmungen zur PV‒Anlage
10.1. DWW wird unmittelbar nach Vertragsabschluss beim Netzbetreiber anfragen, ob die PV‒Anlage an das Netz angeschlossen werden kann. DWW haftet nicht für die Richtigkeit oder Aktualität der Auskünfte des Netzbetreibers und übernimmt keine Verantwortung für etwaige Kosten, die später vom Netzbetreiber erhoben werden. 10.2. Die PV‒Anlage wird an den bauseits vorhandenen Potentialausgleich angeschlossen. 10.3. Die Prüfung der elektrischen Anlage (einschließlich Isolationsmessung, Schleifenwiderstand, Innenwiderstand, Auslösung FI‒Schalter) durch den Installateur umfasst ausschließlich die neu errichteten Anlagenteile im Zusammenhang mit der Speicherinstallation. 11. Schätzwerte und Annahmen
11.1. Alle Werte, Zahlen, Ertragsprognosen, Leistungsangaben und sonstigen Informationen, die in Prospekten, Verträgen oder anderen bereitgestellten Unterlagen der DWW enthalten sind, basieren auf Schätzungen, Annahmen und Prognosen und dienen lediglich zur Orientierung. Sie stellen keine garantierten oder zugesicherten Eigenschaften oder Leistungen dar. Solche Angaben stellen keine Geschäftsgrundlage dar und sind kein Bestandteil des Vertrags. 11.2. DWW übernimmt keine Gewährleistung oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Zuverlässigkeit dieser Schätzwerte und Annahmen. Der Kunde sollte sich nicht ausschließlich auf diese Informationen verlassen, sondern alle Entscheidungen auf Basis seiner eigenen Beurteilung, Recherche und Analyse treffen. 11.3. Lebensnahe Abweichungen zwischen den tatsächlichen Ergebnissen, Leistungen oder Erfolgen und den in den Unterlagen von DWW bereitgestellten Schätzwerten, Annahmen und Prognosen sind zu erwarten und liegen außerhalb der Verantwortung von DWW. DWW haftet nicht für Verluste oder Schäden, die durch die Verwendung dieser Schätzwerte und Annahmen entstehen könnten. Der Ausschluss der Haftungsbeschränkung gem. Ziff. 8.3 lit. a) bis d) bleibt davon unberührt. 11.4. Dem Kunden ist bekannt, dass Verschattungen und Verschmutzungen der PV‒Anlage die theoretisch errechneten Erträge negativ beeinflussen können. DWW haftet nicht für Leistungsabweichungen aufgrund von Verschattungen oder Verschmutzungen der Photovoltaikmodule. 12. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung bleiben die von DWW gelieferten oder montierten Anlagen, Komponenten oder sonstigen Waren im Eigentum der DWW. 13. Rücktritt und Kündigung
13.1. DWW behält sich das Recht zum Rücktritt vom Vertrag vor, sollten Gründe vorliegen, welche die Ausführung der Leistung für DWW rechtlich und/oder technisch unverhältnismäßig bzw. unzumutbar machen und DWW diese Gründe bei Vertragsschluss weder bekannt noch fahrlässig unbekannt waren. Derartige Gründe sind insbesondere dann gegeben, wenn die baulichen und/oder rechtlichen Voraussetzungen kundenseitig nicht gegeben sind (vgl. Ziff. 4) und der Kunde trotz Fristsetzung durch DWW zur Beseitigung keine Abhilfe geschaffen hat. 13.2. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass es aufgrund der geopolitischen Lage oder post‒pandemischen Situationen zu Engpässen bei der Lieferung von Materialien und Bauteilen, insbesondere von Stromspeichern, Lithium‒Akkus, Aluminium und/oder Photovoltaikmodulen, kommen kann. In einem solchen Fall wird der Kunde von DWW darüber informiert. Der Rechnungsbetrag für vorübergehend nicht lieferbare Waren wird erst nach Lieferung fällig. Der Kunde ist sich bewusst, dass es aufgrund dieser Umstände zu Lieferverzögerungen von bis zu 12 Monaten kommen kann. Die Parteien vereinbaren, dass dem Kunden im Falle einer Lieferverzögerung von mehr als 12 Monaten ein Rücktrittsrecht zusteht. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Rücktritt gemäß §§ 346 ff. BGB. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Nachlieferung innerhalb der nächsten zwei (2) Wochen zugesagt wird oder die ausstehenden Nachlieferungen die grundlegende Funktionalität der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigen. 13.3. Kündigt der Kunde gem. § 648 BGB, so sind die bis zur Kündigung durch DWW erbrachten Leistungen zu vergüten. DWW muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sich DWW infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die durch DWW bis zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten Leistungen sind mit 10 % ihres Nettowertes pauschal zu vergüten. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist. DWW behält sich das Recht vor, einen höheren Schaden geltend zu machen. 14. Widerrufsrecht
14.1. Wenn der Kunde Verbraucher ist, hat er grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sowie bei Fernabsatzverträgen. Der Kunde kann den Vertrag innerhalb von vierzehn (14) Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Ist der Kunde Unternehmer oder ist der Vertrag nicht unter Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge oder Fernabsatzverträge zustande gekommen, so besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht. Eine formularmäßige Belehrung über ein gesetzliches Widerrufsrecht stellt kein Angebot auf ein vertragliches Widerrufsrecht dar. Ein vertragliches Widerrufsrecht muss zwischen DWW und dem Kunden im Einzelnen und ausdrücklich vereinbart werden. 14.2. Zur Ausübung des Widerrufsrechts bedarf es einer eindeutigen Erklärung des Kunden (z. B. Brief, Telefax, Telefon oder E‒Mail), aus welcher hervorgeht, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen zu wollen. 14.3. Widerrufserklärungen sind zu richten an: Deutsche Wärmepumpen Werke GmbH, Am Obstgut 11, 04425 Taucha, Tel.: +49 34298 – 54 32 00. 15. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
15.1. Diese AGB und die Geschäftsbeziehung zwischen DWW und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, wobei das internationale Privatrecht und das UN‒Kaufrecht (CISG) ausgeschlossen sind. 15.2. Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich‒rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung – einschließlich solcher über deren Entstehung, Gültigkeit, Durchführung, Verletzung oder Beendigung – der Sitz von DWW. 15.3. DWW ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. 15.4. Gleiches gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 15.5. Für Verbraucher gilt: Es verbleibt bei den gesetzlichen Gerichtsständen; eine abweichende Gerichtsstandsvereinbarung wird nicht getroffen. 16. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung des Schriftformerfordernisses selbst. Individualverabredungen i.S.d. § 305b BGB haben Vorrang. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus Gründen des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig sein oder nicht durchführbar sein oder werden, gelten die gesetzlichen Regelungen.
1.1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Deutsche Wärmepumpen Werke GmbH, Am Obstgut 11, 04425 Taucha (nachfolgend „DWW“) und den natürlichen Personen, juristischen Personen und rechtlich verantwortlichen Partnerschaften (nachfolgend „Kunde“), welche die von DWW bereitgestellten Leistungen beauftragen. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende (Einkaufs‒, Geschäfts‒ oder Vertrags‒) Bedingungen der Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als DWW ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn DWW die Dienstleistung für den Kunden in Kenntnis seiner (Einkaufs‒, Geschäfts‒ oder Vertrags‒) Bedingungen ausführt. 1.2.
Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können; Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. 2. Vertragsschluss und Vertragstyp
2.1. Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass der Kunde und DWW das Angebot beiderseitig unterzeichnen. Einer gesonderten Auftragsbestätigung seitens DWW bedarf es nicht, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. 2.2. DWW bedient sich zum Zwecke der Vertragsanbahnung und zum Vertragsschluss freier Handelsvertreter im Sinne der §§ 84 ff. HGB. Mündliche Erklärungen, Zusagen oder Nebenabreden des Handelsvertreters begründen keine vertraglichen Verpflichtungen, sofern sie nicht ausdrücklich im unterzeichneten Angebot durch DWW bestätigt wurden. 2.3. Die Parteien sind sich einig, dass der geschlossene Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage aufgrund der überragenden Planungs‒ und Montageleistung als Werkvertrag einzuordnen ist. Die Parteien unterwerfen sich vor diesem Hintergrund den werkvertragsrechtlichen Regelungen des BGB. 3. Rechte und Pflichten von DWW
3.1. Die Hauptleistungspflicht von DWW beschränkt sich auf die vollständige Lieferung und Errichtung einer betriebsbereiten Photovoltaikanlage (exklusive Zählerwechsel durch den Messstellenbetreiber und Netzanschluss). Die PV‒Anlage gilt als betriebsbereit, sobald sie erstmalig in Betrieb genommen wurde und das von DWW beauftragte Installationsunternehmen eine schriftliche Fertigstellungsanzeige gegenüber DWW abgibt. Dies wird im Abnahmeprotokoll über die AC‒Montage festgehalten. 3.2. DWW darf ohne vorherige Zustimmung des Kunden Erfüllungsgehilfen einschalten oder eingeschaltete Erfüllungsgehilfen durch andere ersetzen. 3.3. Angaben anderer Hersteller als DWW zu den verwendeten Materialien oder Komponenten, z. B. in Datenblättern oder anderen Herstellerproduktinformationen, sind allein Sache der jeweiligen Hersteller. Diese Informationen macht sich DWW nicht zu eigen. Relevant für die Mangelfreiheit sind lediglich die Angaben des ggf. nachkonfigurierten Angebotsvorschlags. Angaben der Hersteller basieren in der Regel auf Idealbedingungen, die in der Praxis nicht vorkommen. Aus diesem Grund sind auch jegliche Prognosen und Wirtschaftlichkeitsanalysen unverbindlich (vgl. hierzu Ziff. 11). 3.4. DWW behält sich das Recht vor, im Falle der Nichtverfügbarkeit von verwendeten Materialien aufgrund von geopolitischen Ereignissen, Naturkatastrophen, politischen Maßnahmen, Streiks oder anderen nicht beeinflussbaren Faktoren, die die Vertragserfüllung beeinträchtigen, alternative Komponenten mit vergleichbarer Qualität und Funktion zu verwenden. DWW wird in solchen Fällen angemessene Anstrengungen unternehmen, den Kunden über solche Änderungen zu informieren. 3.5. DWW verpflichtet sich, die an diesem Vertrag gemeldete Leistung in (1) Kilowattpeak (kWp) in Bezug auf die Photovoltaikanlage und (2) Kilowattstunden (kWh) in Bezug auf den Stromspeicher zu erbringen. Die Anzahl der installierten PV‒Module der Photovoltaikanlage und die Anzahl der Batteriemodule in Bezug auf den Stromspeicher ist für die Erfüllung dieser Verpflichtung nicht ausschlaggebend. 3.6. Sollte es aufgrund von bauseitigen, technischen, rechtlichen oder sonstigen Umständen nicht möglich sein, die für die vertragsgemäße Leistung erforderliche Anzahl an Modulen zu installieren, so akzeptiert der Kunde eine Abweichung von bis zu 10 % zu der vertraglich gemeldeten Leistung und erhält im Gegenzug eine Gutschrift in Höhe des Verhältnisses der Minderleistung hin zu im Angebot vereinbarten Leistung, basierend auf dem vereinbarten Einzelpreis in der entsprechenden Position. Die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte bleiben hiervon unberührt. Soweit der Kunde für die Umstände, die zu einer geringeren als der vertraglich gemeldeten Leistung führen, verantwortlich ist, reduziert sich die Leistungspflicht von DWW auf das tatsächlich und rechtlich Mögliche. 3.7. Falls die Anzahl der installierten PV‒Module zu einer höheren Gesamtleistung führt, als durch DWW geschuldet, erfolgt diese Mehrleistung für den Kunden kostenlos und ist vom Kunden als vertragsgemäß hinzunehmen. 3.8. Falls die Anzahl der installierten Batteriemodule zu einer höheren Gesamtleistung in kWh des Stromspeichers führt, als durch DWW geschuldet, erfolgt diese Mehrleistung für den Kunden kostenlos und ist vom Kunden als vertragsgemäß hinzunehmen. 4. Bedingungen und Voraussetzungen beim Kunden
4.1. Der Kunde ist für die Einhaltung der jeweils aktuellen und anwendbaren (bau)rechtlichen Anforderungen verantwortlich, die die Durchführung der Leistungspflicht von DWW voraussetzt. 4.2. Der Kunde ist dafür verantwortlich, sämtliche für die Umsetzung erforderlichen Zustimmungen, Genehmigungen und/oder Mitteilungen vor Beginn der Arbeiten einzuholen, soweit diese notwendig sind. Dies gilt nicht, soweit DWW und der Kunde ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Die Vollmachtserteilung allein stellt noch keine ausdrückliche Vereinbarung dar. 4.3. Der Kunde stellt sicher, dass das Gebäude, auf das sich das Projekt bezieht, für die Durchführung der Leistungen geeignet ist und er das betreffende Gebäude auf dessen Eignung (insb. Statik sowie Aufstellungsort Speicher) durch einen entsprechenden Fachmann auf eigene Kosten hat überprüfen lassen. Zudem ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die Statik des Dachstuhls den Anforderungen entspricht. Der durch DWW angebotene Statikbericht bezieht sich ausschließlich auf die Unterkonstruktion und auf die Berechnung der Wind‒ und Schneelasten. Der Kunde stellt sicher, dass der Speicherstandort den Anforderungen des Herstellers, insbesondere im Hinblick auf Temperatur, Feuchtigkeit und Deckenhöhe, entspricht. 4.3.1. Die Unterkonstruktion wird gemäß dem für den Kunden erstellten Statikbericht individuell für das Dach angefertigt. 4.3.2. Bestehende Anlagen müssen den technischen Normen der VDE 0100 und den technischen Anschlussbedingungen des regionalen Netzbetreibers entsprechen. 4.3.3. Die Hauselektrik des Kunden muss sich in einem Zustand befinden, der die technische Realisierbarkeit der Installation der Photovoltaikanlage („PV‒Anlage“) und des Stromspeichers ermöglicht. DWW übernimmt keine Verantwortung oder Arbeiten in Bezug auf die Hauselektrik oder den Hausanschlusskasten (HAK). Alle erforderlichen Arbeiten, um den Anschluss der PV‒Anlage und des Stromspeichers an die Hauselektrik sicherzustellen, fallen in den Verantwortungsbereich des Kunden. DWW ist für die Erneuerung der Hauselektrik oder des HAK nicht verantwortlich. Der Kunde sichert zu, dass eine Hausanschlussleistung von mindestens 30 kW vorhanden ist. Sollte die Hausanschlussleistung geringer sein, ist die Erhöhung durch den Kunden auf eigene Kosten zu beantragen und zu realisieren. Der Kunde hat für eine geeignete Absicherung Sorge zu tragen. Sofern eine Wandlermessung erforderlich sein sollte, ist diese durch den Kunden auf eigene Kosten bereitzustellen, soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt. 4.3.4. Sofern für die Installation der PV‒Anlage und des Stromspeichers ein zusätzlicher zweiteiliger Zählerschrank erforderlich ist, sind sämtliche Kosten für die Beschaffung, Installation und Verbindung dieses Zählerschranks vom Kunden zu tragen, soweit sich nicht anderes aus dem Vertrag ergibt. 4.3.5. Der Kunde stellt sicher, dass am Tag der AC‒Installation am Standort des Stromspeichers/Wechselrichters eine funktionsfähige und stabile Internetverbindung (z. B. WLAN/LAN mit ausreichender Signalstärke) verfügbar ist. Der Kunde ist ferner dafür verantwortlich, diese Internetverbindung für den kontinuierlichen Betrieb sowie die erforderliche Kommunikation/Überwachung des Stromspeichers/Wechselrichters dauerhaft aufrechtzuerhalten. Etwaige Funktionsbeeinträchtigungen oder Verzögerungen, die auf eine fehlende oder unzureichende Internetverbindung zurückzuführen sind, fallen in den Verantwortungsbereich des Kunden. 4.4. Der Kunde ist verantwortlich für die Überprüfung aller notwendigen rechtlichen und technischen Voraussetzungen für das Projekt sowie die Bereitstellung notwendiger technischer Einrichtungen und Maßnahmen, soweit DWW und der Kunde ausdrücklich nicht etwas anderes vereinbart haben. Die Vollmachtserteilung allein stellt noch keine ausdrückliche Vereinbarung dar. 4.5. Der Kunde erklärt außerdem, dass das Gebäude, an dem die Leistung durch DWW ausgeführt werden sollen, in seinem Eigentum steht oder er eine anderweitige Berechtigung zum Vertragsschluss hinsichtlich der Durchführung der Leistung für dieses Gebäude besitzt. 4.6. Die in den Abschnitten 4.1 bis 4.5 aufgeführten Voraussetzungen müssen vom Kunden rechtzeitig vor Beginn der Leistungserbringung und auf seine eigenen Kosten erfüllt werden. Jede dieser Voraussetzungen ist eine unabdingbare Bedingung für die Leistungserbringung von DWW. DWW behält sich das Recht vor, zusätzliche Nachweise zur Verifizierung des Vorliegens der in den Abschnitten 4.1 bis 4.5 genannten Voraussetzungen anzufordern. 4.7. Soweit zur Erbringung der Leistungen von DWW erforderlich, wird der Kunde DWW bzw. den von DWW beauftragten Dritten nach Terminabstimmung ungehinderten Zugang zu den Grundstücken, Gebäudeteilen bzw. Arbeitsflächen, an denen die Leistung ausgeführt werden sollen, gewähren. 4.8. DWW ist berechtigt, die geschuldete Leistung in Teilleistungen zu erbringen. DWW erbringt die geschuldete Leistung z. B. in Teilleistungen, wenn die Montage der Photovoltaikmodule (DC‒Montage) und die Elektroinstallation einschließlich Speicher (AC‒Montage) nicht am selben Tag durchgeführt wird. 4.9. Der Kunde ist verpflichtet, die durchgeführten (Teil‒)Leistungen nach Fertigstellung unter Einhaltung der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften abzunehmen. 5. Preise, Zahlung und Fälligkeit
5.1. Alle von DWW angegebenen Gesamtpreise sind Bruttopreise inklusive gesetzlich anfallender Umsatzsteuer in Euro. Die auf den Rechnungen von DWW ausgewiesene Umsatzsteuer ist vom Kunden bei Fälligkeit der Rechnung zu entrichten. Die Zahlungspflicht und der Zahlungszeitpunkt sind nicht davon abhängig, ob und wann der Kunde eine Vorsteuererstattung vom Finanzamt erhält. 5.2. DWW ist berechtigt, eine Anzahlung von bis zu 30 Prozent des Nettobetrages vom Auftragswert zu verlangen, sofern dies im Angebot ausgewiesen ist. Des Weiteren ist DWW in Ausnahmefällen berechtigt, eine Abschlagszahlung in Höhe von 95 Prozent über die durch DWW erbrachten Leistungen unter Anrechnung der Anzahlung zu verlangen („Vorkasse“). Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn dem Kunden im Rahmen der Finanzierungsanfrage kein Limit eingeräumt werden sollte. 5.3. DWW wird nach der vollständigen Leistungserbringung die Schlussrechnung unter Abzug der Anzahlung sowie des Abschlags stellen. 5.4. DWW ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung zum Kunden an Dritte abzutreten. Dies gilt auch für (Mit‒)Eigentums‒ und Anwartschaftsrechte an den gelieferten Materialien und sonstigen Waren sowie diesbezügliche Herausgabeansprüche, Gestaltungs‒ und sonstige Nebenrechte (z. B. Ansprüche aus Leistungsstörung wie etwa Ansprüche auf Schadensersatz oder Verzugszinsen im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden). 5.5. Falls sich die von DWW zu zahlenden Netto‒Einkaufspreise für die vertragsgegenständlichen Materialien und Bauteile, insbesondere für Stromspeicher, Batterie‒Module, Aluminium und/oder Photovoltaikmodule, nach Vertragsschluss zum Zeitpunkt der Lieferung an den Kunden um mehr als 10 Prozent erhöhen oder verringern, haben beide Vertragsparteien das Recht, ergänzende Verhandlungen zur angemessenen Anpassung der vereinbarten Preise für die betroffenen Materialien und Bauteile zu führen. Falls keine Einigung erzielt werden kann, steht beiden Parteien das Recht zu, innerhalb von 14 Tagen nach dem Scheitern der Vertragsanpassungsgespräche vom Vertrag zurückzutreten. Diesbezüglich gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Rücktritt gemäß §§ 346 ff. BGB. 5.6. Die im Vertrag genannten Bau‒ und/oder Liefertermine sind unverbindliche Wunschtermine. Die Einhaltung der Termine unterliegt der rechtzeitigen und mangelfreien Selbstbelieferung durch Unterlieferanten oder Zulieferer von DWW. Alle Termine setzen voraus, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten vollständig und rechtzeitig erfüllt, insbesondere die fristgerechte und vollständige Zahlung. Eine etwaige Verzögerung bei der Lieferung oder Ausführung der vereinbarten Leistungen sowie die daraus resultierenden rechtlichen Konsequenzen setzen in jedem Fall ein eigenes Verschulden seitens DWW voraus. 6. Vermarktung des Speichers, Preisreduktion
6.1. Wählt der Kunde die Option „Preisreduktion“, erhält er ein Entgelt, dass in Form einer sofortigen Preisreduktion in Höhe von EUR 10.000,00 brutto („Preisreduktion“), beim Kauf verrechnet wird. 6.2. Die „Preisreduktion“ erhält der Kunde dafür, dass er der DWW oder einem von ihr benannten Dritten für eine Mindestdauer von zehn (10) Jahren das ausschließliche, ununterbrochene und mengenmäßig nicht beschränkte Recht einräumt, den Stromspeicher des Kunden zu vermarkten (nachfolgend „Vermarktungsrecht“). 6.3. Vermarkten im Sinne dieses Vertrages bedeutet das Ein‒ und Ausspeisen vom Strom aus bzw. in den Stromspeicher. Die Vermarktung umfasst insbesondere das Recht,
a) Lade‒ und Entladevorgänge zeitlich und leistungsmäßig zu disponieren,
b) den Speicher zu laden (einschließlich Netzstrom),
c) den Strom aus dem Speicher zu entnehmen und in das Netz zu speisen,
d) die Monetarisierung von Leistungs‒ und Flexibilitätsrechten.
6.4. Die Steuerung des Stromspeichers zur Umsetzung der Vermarktung erfolgt per Fernzugriff. Der Kunde ist verpflichtet, den Fernzugriff zuzulassen und u. a. hierfür eine Internetverbindung gemäß Ziffer 4.3.5 zu betreiben. 6.5. Dem Kunden ist bekannt, dass durch die Mitnutzung des Stromspeichers durch DWW eine erhöhte Abnutzung des Speichers entsteht. 6.6. DWW ist berechtigt, das Nutzungsrecht an die Deutsche Stromhandelsgesellschaft („DSG“) zum Zwecke der Stromvermarktung abzutreten. Der Kunde stimmt dieser Abtretung unwiderruflich mit Vertragsschluss zu. 6.7. Die Einräumung des Vermarktungsrechts wird durch den Kunden umgesetzt, indem er einen Stromliefervertrag mit einem Energieversorger abschließt, der die in Ziffer 6.3 genannten Maßnahmen für die DWW bzw. die DSG zulässt und ermöglicht. Hierzu ist der Stromlieferant gemäß § 41d EnWG grundsätzlich verpflichtet. 6.8. Soweit der Kunde DSG als Stromlieferant wählt, gilt die Umsetzung gemäß Ziffer 6.3 während der Vertragslaufzeit des Stromliefervertrages mit der DSG als erfüllt. 6.9. Die Laufzeit für das Vermarktungsrecht beträgt 10 Jahre und beginnt mit der Inbetriebnahme der PV‒Anlage und des Speichersystems. 6.10. Das Vermarktungsrecht kann vom Kunden mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. 6.11. Kündigt der Kunde den Stromliefervertrag und schließt einen neuen Stromliefervertrag mit einem anderen Energieversorger ab, hat dies keinen Einfluss auf die Umsetzung der Einräumung des Nutzungsrechts, es sei denn, der neue DWW ermöglicht die Nutzung gemäß Ziffer 6.3 nicht. Der Kunde hat der DWW einen Nachweis über die Geeignetheit des neuen Stromliefervertrages zu erbringen. 6.12. Kann der Kunde die Geeignetheit des nachfolgenden Stromliefervertrages nicht nachweisen, führt die Kündigung bzw. Beendigung des Stromliefervertrages zum Wegfall des Vermarktungsrechts und die damit verbundene zeitanteilige Rückabwicklung der Preisreduktion nach Maßgabe der Ziffer 6.14. 6.13. Die Kündigung des Vermarktungsrechts oder der Wegfall des Vermarktungsrechts führt nicht zur Beendigung des Vertrages über die Lieferung und Montage der PV‒Anlage. 6.14. Endet die Einräumung des Vermarktungsrechts (Ziff. 6.3) vor Ablauf der Laufzeit oder besteht das Vermarktungsrecht während der Bindungsdauer nicht ununterbrochen fort, entfällt die Grundlage der Preisreduktion für die Zukunft. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, folgende Rückzahlungen („Rückzahlungsbetrag“) zu leisten:
a) Bei einer Beendigung innerhalb der ersten 2 Jahren nach Inbetriebnahme: 10.000 Euro
b) Bei einer Beendigung innerhalb des 3. Jahres nach Inbetriebnahme: 9.000 Euro
c) Bei einer Beendigung innerhalb des 4. Jahres nach Inbetriebnahme: 8.000 Euro
d) Bei einer Beendigung innerhalb des 5. Jahres nach Inbetriebnahme: 7.000 Euro
e) Bei einer Beendigung innerhalb des 6. Jahres nach Inbetriebnahme: 6.000 Euro
f) Bei einer Beendigung innerhalb des 7. Jahres nach Inbetriebnahme: 4.500 Euro
g) Bei einer Beendigung innerhalb des 8. Jahres nach Inbetriebnahme: 3.000 Euro
h) Bei einer Beendigung innerhalb des 9. Jahres nach Inbetriebnahme: 1.500 Euro
i) Bei einer Beendigung nach dem 10. Jahr nach Inbetriebnahme: ist keine Rückzahlung zu leisten. Somit ist die Preisreduktion ab dem elften (11) Jahr vollständig verdient. 6.15. Die Rückzahlung stellt keine Vertragsstrafe, keinen pauschalisierten Schadensersatz und keine Sanktion für die Beendigung des Vermarktungsrechts oder den Wechsel des Stromlieferanten dar, sondern dient ausschließlich der Rückabwicklung der Preisreduktion, deren Voraussetzung entfallen ist. 6.16. Die Rückzahlungsverpflichtung für den Kunden entf ällt, wenn: 6.16.1. der Speicher wegen eines Defektes nicht nutzbar ist, ein Garantieanspruch gegen den Garantiegeber besteht, der Garantiegeber aber, bspw. wegen Insolvenz, nicht Anspruch genommen werden kann; 6.16.2. soweit der Wegfall oder die Beendigung des Stromliefervertrages mit der DSG auf Umständen beruht, die der Kunde nicht zu vertreten hat. Das ist insbesondere der Fall bei: a) endgültiger oder nachhaltiger Lieferverweigerung der DSG, b) einer Kündigung durch die DSG, ohne dass der Kunde diese schuldhaft verursacht hat, c) der Ausnutzung eines Sonderkündigungsrechts aufgrund einer Preiserhöhung, wobei die Preiserhöhung der DSG um mehr als 5 % gegenüber dem Preis des jeweiligen Vorjahres ausfallen muss, d) schwerwiegenden, nicht nur unerheblichen Pflichtverletzungen der DSG, die dem Kunden die Fortführung des Stromlieferungsvertrages unzumutbar machen, e) rechtlichen oder regulatorischen Gründen, die eine Fortführung des Stromliefervertrages verhindern. Der Kunde hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen darzulegen. DWW ist berechtigt, einen angemessenen Nachweis für das Vorliegen zu verlangen; 6.16.3. hinsichtlich der Beendigung des Stromliefervertrages, wenn der Kunde den Nachweis erbringt, dass die Speicherbewirtschaftung bzw. Vermarktung durch die DSG auch durch den nachfolgenden Stromlieferanten ermöglicht wird. 6.17. Die Preisreduktion ist kein Entgelt für die Stromlieferung, keine Gegenleistung für einzelne Strommengen und kein Bestandteil eines Stromliefervertrages, sondern ausschließlich Teil der vertraglichen Preisvereinbarung zwischen DWW und dem Kunden. Dem Kunden ist bekannt, dass die Preisreduktion wirtschaftlich nur gewährt werden kann, wenn der DWW das vorgenannte Vermarktungsrecht eingeräumt wird. 7. Finanzierung/ Staatliche Förderung
7.1. Soweit der Kunde eine Finanzierung wünscht, die durch DWW beantragt werden soll, erteilt er zu diesem Zweck mit Angebotsunterzeichnung das entsprechend übergebene Formblatt der Selbstauskunft gegenüber DWW über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. 7.2. Sollte der Kunde keine Beantragung der Finanzierung durch DWW wünschen, steht es ihm frei, die Finanzierungszusage bei einer Bank selbst einzuholen und DWW nachzuweisen. Falls der Kunde innerhalb von 30 Tagen nach Angebotsunterzeichnung keine schriftliche Finanzierungsablehnung bzw. ‒zusage vorlegt, behält sich DWW das Recht vor, eine Finanzierungszusage aufgrund der Selbstauskunft zu den folgenden Konditionen einzuholen: maximal 5,00 % effektiver Jahreszins und eine maximale Laufzeit von 20 Jahren. 7.3. DWW garantiert nicht, dass der Kunde staatliche Förderungen für die Errichtung und/oder den Betrieb der Anlagen erhält. DWW haftet für die übergebenen Informationen zu staatlichen Förderungen nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fehlverhaltens seitens DWW. 8. Haftung, Garantie und Herstellergarantie
8.1. Die durch DWW zur Verfügung gestellten Angebote, Projektierungen, Inhalte und sonstigen Leistungen sind mit größter Sorgfalt erstellt worden. 8.2. DWW kann trotz größter Sorgfalt nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der angebotenen Inhalte und Projektierungen garantieren. Die Inhalte basieren auf dem Wissensstand zum Zeitpunkt der Erstellung. 8.3. Soweit gesetzlich zulässig beschränkt DWW die Haftung. Der Haftungsausschluss gilt nicht: a) für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen von DWW, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen im Rahmen der vertraglichen Leistungspflichten; b) für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; „wesentliche Vertragspflichten“ sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und die, auf die die Kunden vertrauen dürfen; c) im Falle der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit; d) eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Haftung für die Verletzung von Garantien bleibt hiervon unberührt. 8.4. Im Falle, dass DWW oder seine Erfüllungsgehilfen leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und ein Fall der vorstehenden Ziff. 8.3 lit. b) vorliegt, haftet DWW bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Ein Mitverschulden gem. § 254 BGB bleibt hiervon unberührt. 8.5. Mehrkosten, die durch fehlerhafte Angaben des Kunden für DWW entstehen, sind durch den Kunden zu tragen, soweit sich DWW auf die Richtigkeit der durch den Kunden gemachten Angaben verlassen durfte. Dies ist der Fall, wenn der Kunde die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben bestätigt (z. B. durch Unterzeichnung des Beratungsprotokolls). 9. Bestimmungen zu den durchzuführenden Arbeiten
9.1. Die Bereitstellung der Stromzähler erfolgt durch den jeweiligen Messstellenbetreiber. DWW übernimmt keine Haftung für Verzögerungen bei der Terminvergabe für die Zählermontage seitens des Messstellenbetreibers. Falls der Messstellenbetreiber oder der Netzbetreiber die Anwesenheit des von DWW beauftragten Installationsunternehmens bei der Montage des neuen Stromzählers verlangt, ist der Kunde verpflichtet, die entstandenen Mehrkosten der DWW bis zur Höhe von EUR 350,00 zzgl. MwSt. gegen Nachweis zu erstatten. 9.2. Eventuell erforderliche Erdarbeiten, das Setzen einer Erdung oder die Einbindung des Blitzeschutzes sind nicht in den von DWW geschuldeten Leistungen enthalten und durch den Kunden selbst zu erbringen oder, wenn DWW sich zur Durchführung dieser Leistungen bereit erklärt, gegenüber DWW vereinbarungsgemäß zu vergüten. Die Textform ist für die Beauftragung dieser zusätzlichen Leistung ausreichend. 9.3. Mehrkosten, die durch fehlerhafte Angaben des Kunden für DWW entstehen, sind durch den Kunden zu tragen, soweit DWW sich auf die Richtigkeit der durch den Kunden gemachten Angaben verlassen durfte. Dies ist der Fall, wenn der Kunde die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben bestätigt hat. 10. Netzanschluss und weitere Bestimmungen zur PV‒Anlage
10.1. DWW wird unmittelbar nach Vertragsabschluss beim Netzbetreiber anfragen, ob die PV‒Anlage an das Netz angeschlossen werden kann. DWW haftet nicht für die Richtigkeit oder Aktualität der Auskünfte des Netzbetreibers und übernimmt keine Verantwortung für etwaige Kosten, die später vom Netzbetreiber erhoben werden. 10.2. Die PV‒Anlage wird an den bauseits vorhandenen Potentialausgleich angeschlossen. 10.3. Die Prüfung der elektrischen Anlage (einschließlich Isolationsmessung, Schleifenwiderstand, Innenwiderstand, Auslösung FI‒Schalter) durch den Installateur umfasst ausschließlich die neu errichteten Anlagenteile im Zusammenhang mit der Speicherinstallation. 11. Schätzwerte und Annahmen
11.1. Alle Werte, Zahlen, Ertragsprognosen, Leistungsangaben und sonstigen Informationen, die in Prospekten, Verträgen oder anderen bereitgestellten Unterlagen der DWW enthalten sind, basieren auf Schätzungen, Annahmen und Prognosen und dienen lediglich zur Orientierung. Sie stellen keine garantierten oder zugesicherten Eigenschaften oder Leistungen dar. Solche Angaben stellen keine Geschäftsgrundlage dar und sind kein Bestandteil des Vertrags. 11.2. DWW übernimmt keine Gewährleistung oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Zuverlässigkeit dieser Schätzwerte und Annahmen. Der Kunde sollte sich nicht ausschließlich auf diese Informationen verlassen, sondern alle Entscheidungen auf Basis seiner eigenen Beurteilung, Recherche und Analyse treffen. 11.3. Lebensnahe Abweichungen zwischen den tatsächlichen Ergebnissen, Leistungen oder Erfolgen und den in den Unterlagen von DWW bereitgestellten Schätzwerten, Annahmen und Prognosen sind zu erwarten und liegen außerhalb der Verantwortung von DWW. DWW haftet nicht für Verluste oder Schäden, die durch die Verwendung dieser Schätzwerte und Annahmen entstehen könnten. Der Ausschluss der Haftungsbeschränkung gem. Ziff. 8.3 lit. a) bis d) bleibt davon unberührt. 11.4. Dem Kunden ist bekannt, dass Verschattungen und Verschmutzungen der PV‒Anlage die theoretisch errechneten Erträge negativ beeinflussen können. DWW haftet nicht für Leistungsabweichungen aufgrund von Verschattungen oder Verschmutzungen der Photovoltaikmodule. 12. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung bleiben die von DWW gelieferten oder montierten Anlagen, Komponenten oder sonstigen Waren im Eigentum der DWW. 13. Rücktritt und Kündigung
13.1. DWW behält sich das Recht zum Rücktritt vom Vertrag vor, sollten Gründe vorliegen, welche die Ausführung der Leistung für DWW rechtlich und/oder technisch unverhältnismäßig bzw. unzumutbar machen und DWW diese Gründe bei Vertragsschluss weder bekannt noch fahrlässig unbekannt waren. Derartige Gründe sind insbesondere dann gegeben, wenn die baulichen und/oder rechtlichen Voraussetzungen kundenseitig nicht gegeben sind (vgl. Ziff. 4) und der Kunde trotz Fristsetzung durch DWW zur Beseitigung keine Abhilfe geschaffen hat. 13.2. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass es aufgrund der geopolitischen Lage oder post‒pandemischen Situationen zu Engpässen bei der Lieferung von Materialien und Bauteilen, insbesondere von Stromspeichern, Lithium‒Akkus, Aluminium und/oder Photovoltaikmodulen, kommen kann. In einem solchen Fall wird der Kunde von DWW darüber informiert. Der Rechnungsbetrag für vorübergehend nicht lieferbare Waren wird erst nach Lieferung fällig. Der Kunde ist sich bewusst, dass es aufgrund dieser Umstände zu Lieferverzögerungen von bis zu 12 Monaten kommen kann. Die Parteien vereinbaren, dass dem Kunden im Falle einer Lieferverzögerung von mehr als 12 Monaten ein Rücktrittsrecht zusteht. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Rücktritt gemäß §§ 346 ff. BGB. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Nachlieferung innerhalb der nächsten zwei (2) Wochen zugesagt wird oder die ausstehenden Nachlieferungen die grundlegende Funktionalität der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigen. 13.3. Kündigt der Kunde gem. § 648 BGB, so sind die bis zur Kündigung durch DWW erbrachten Leistungen zu vergüten. DWW muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sich DWW infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die durch DWW bis zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten Leistungen sind mit 10 % ihres Nettowertes pauschal zu vergüten. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist. DWW behält sich das Recht vor, einen höheren Schaden geltend zu machen. 14. Widerrufsrecht
14.1. Wenn der Kunde Verbraucher ist, hat er grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sowie bei Fernabsatzverträgen. Der Kunde kann den Vertrag innerhalb von vierzehn (14) Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Ist der Kunde Unternehmer oder ist der Vertrag nicht unter Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge oder Fernabsatzverträge zustande gekommen, so besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht. Eine formularmäßige Belehrung über ein gesetzliches Widerrufsrecht stellt kein Angebot auf ein vertragliches Widerrufsrecht dar. Ein vertragliches Widerrufsrecht muss zwischen DWW und dem Kunden im Einzelnen und ausdrücklich vereinbart werden. 14.2. Zur Ausübung des Widerrufsrechts bedarf es einer eindeutigen Erklärung des Kunden (z. B. Brief, Telefax, Telefon oder E‒Mail), aus welcher hervorgeht, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen zu wollen. 14.3. Widerrufserklärungen sind zu richten an: Deutsche Wärmepumpen Werke GmbH, Am Obstgut 11, 04425 Taucha, Tel.: +49 34298 – 54 32 00. 15. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
15.1. Diese AGB und die Geschäftsbeziehung zwischen DWW und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, wobei das internationale Privatrecht und das UN‒Kaufrecht (CISG) ausgeschlossen sind. 15.2. Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich‒rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung – einschließlich solcher über deren Entstehung, Gültigkeit, Durchführung, Verletzung oder Beendigung – der Sitz von DWW. 15.3. DWW ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. 15.4. Gleiches gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 15.5. Für Verbraucher gilt: Es verbleibt bei den gesetzlichen Gerichtsständen; eine abweichende Gerichtsstandsvereinbarung wird nicht getroffen. 16. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung des Schriftformerfordernisses selbst. Individualverabredungen i.S.d. § 305b BGB haben Vorrang. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus Gründen des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig sein oder nicht durchführbar sein oder werden, gelten die gesetzlichen Regelungen.
Stand: 02/2026