Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutsche Wärmepumpen Werke GmbH
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-Lieferung und Installation von Wärmepumpen und Innengeräten-
1. Geltungsbereich
1.1.
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Deutsche Wärmepumpen Werke GmbH, Am Obstgut 11, 04425 Taucha (nachfolgend „DWW“) und den natürlichen Personen, juristischen Personen und rechtlich verantwortlichen Partnerschaften (nachfolgend „Kunde“), welche die von DWW bereitgestellten Leistungen beauftragen. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende (Einkaufs‒, Geschäfts‒ oder Vertrags‒) Bedingungen der Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als DWW ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn DWW die Dienstleistung für den Kunden in Kenntnis seiner (Einkaufs‒, Geschäfts‒ oder Vertrags‒) Bedingungen ausführt.
1.2.
Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können; Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2. Vertragsschluss und Vertragstyp
2.1. Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass der Kunde und DWW das Angebot beiderseitig unterzeichnen. Einer gesonderten Auftragsbestätigung seitens DWW bedarf es nicht, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. 2.2. DWW bedient sich zum Zwecke der Vertragsanbahnung und zum Vertragsschluss freier Handelsvertreter im Sinne der §§ 84 ff. HGB. Mündliche Erklärungen, Zusagen oder Nebenabreden des Handelsvertreters begründen keine vertraglichen Verpflichtungen, sofern sie nicht ausdrücklich im unterzeichneten Angebot durch DWW bestätigt wurden. 2.3. Die Parteien sind sich einig, dass sich aufgrund der überragenden Planungs‒ und Montageleistung den werkvertragsrechtlichen Regelungen des BGB unterwerfen. 3. Rechte und Pflichten von DWW
3.1. Die Hauptleistungspflicht von DWW beschränkt sich auf die Planung, die vollständige Lieferung und Errichtung einer betriebsbereiten Wärmepumpe. Die Wärmepumpe gilt als betriebsbereit, sobald sie erstmalig in Betrieb genommen wurde und der Kunde die Installation abgenommen hat, oder die Abnahme zu Unrecht verweigert. 3.2. DWW darf ohne vorherige Zustimmung des Kunden Erfüllungsgehilfen einschalten oder eingeschaltete Erfüllungsgehilfen durch andere ersetzen. 3.3. Angaben anderer Hersteller als DWW zu den verwendeten Materialien oder Komponenten, z.B. in Datenblättern oder anderen Herstellerproduktinformationen, sind allein Sache der jeweiligen Hersteller. Diese Informationen macht sich DWW nicht zu eigen. Relevant für die Mangelfreiheit sind lediglich die Angaben des ggf. nachkonfigurierten Angebotsvorschlags. Angaben der Hersteller basieren in der Regel auf Idealbedingungen, die in der Praxis nicht vorkommen. Aus diesem Grund sind auch jegliche Prognosen und Wirtschaftlichkeitsanalysen unverbindlich (vgl. hierzu Ziff. 9). 3.4. DWW behält sich das Recht vor, im Falle der Nichtverfügbarkeit von Waren und Materialien aufgrund von geopolitischen Ereignissen, Naturkatastrophen, politischen Maßnahmen, Streiks, oder anderen ähnlichen nicht beeinflussbaren Faktoren, die die Vertragserfüllung beeinträchtigen, alternative Komponenten mit vergleichbarer Qualität und Funktion zu verwenden. DWW wird in solchen Fällen angemessene Anstrengungen unternehmen, um den Kunden über solche Änderungen zu informieren. 3.5. Sollte es aufgrund von bauseitigen, technischen, rechtlichen oder sonstigen Umständen nicht möglich sein, die vertragsgemäße Heizlast in kW zu erreichen, so akzeptiert der Kunde die Installation eines elektrischen Zuheizers durch DWW. Die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte bleiben hiervon unberührt. Soweit der Kunde für die Umstände, die zu einer geringeren als nach dem Vertrag geschuldeten Wärmeleistung in kW führen, verantwortlich ist, beschränkt sich die Leistungspflicht von DWW auf das tatsächlich und rechtlich Nötige. 4. Bedingungen und Voraussetzungen beim Kunden
4.1. Der Kunde ist für die Einhaltung der jeweils aktuellen und anwendbaren (bau)rechtlichen Anforderungen verantwortlich, die die Durchführung der Leistungspflicht von DWW voraussetzt. 4.2. Der Kunde ist dafür verantwortlich, sämtliche für die Umsetzung erforderlichen Zustimmungen, Genehmigungen und/ oder Mitteilungen vor Beginn der Arbeiten einzuholen, soweit diese notwendig sind. Hierzu zählt insbesondere die Anmeldung beim Messstellenbetreiber und die Abmeldung des Gaszählers. Dies gilt nicht, soweit DWW und der Kunde ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. 4.3. Der Kunde stellt sicher, dass das Gebäude samt der bestehenden Heizungsanalage, auf das sich das Projekt bezieht, für die Durchführung der Leistungen geeignet ist. DWW geht davon aus, dass das Gebäude und die bestehende Heizungsanlage nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet und in angemessenen regelmäßigen Intervallen gewartet wurde. Alles weitere regelt das Beratungsprotokoll. Die Angaben der Kunden auf dem Beratungsprotokoll sind für DWW und die damit verbundene Planung verbindlich. 4.4. Der Kunde stellt sicher, dass ab dem ersten Tag der Installation am Standort der Hydraulikstation (WLAN), sowie an der Unterverteilung (LAN) eine funktionsfähige und stabile Internetverbindung mit ausreichender Signalstärke verfügbar ist. Der Kunde ist ferner dafür verantwortlich, diese Internetverbindung für den kontinuierlichen Betrieb sowie die erforderliche Kommunikation/Überwachung der Wärmepumpe dauerhaft aufrechtzuerhalten. Etwaige Funktionsbeeinträchtigungen oder Verzögerungen, die auf eine fehlende oder unzureichende Internetverbindung zurückzuführen sind, fallen in den Verantwortungsbereich des Kunden. 4.5. Der Kunde stellt sicher, dass die elektrotechnischen Voraussetzungen am Installationsstandort gegeben sind. Hierzu zählt insbesondere das Vorhandensein eines für die vertragsgegenständliche Anlage TAB‒konformen Zählerschranks, einer ausreichenden elektrischen Absicherung sowie einem Potenzialausgleich. DWW überprüft nicht, ob der beim Kunden vorhandene Zählerschrank TAB‒konform ist oder für die Anschlussleistung der vertragsgegenständlichen Anlage in seiner Leistung ausreicht. Die Hauselektrik, der Zählerschrank und/oder der Hausanschlusskasten liegen nicht im Verantwortungsbereich von DWW und sind kein Bestandteil des Vertrags. 4.6. Der Kunde erklärt außerdem, dass das Gebäude, an dem die Leistung durch DWW ausgeführt werden sollen, in seinem Eigentum steht oder er eine anderweitige Berechtigung zum Vertragsschluss hinsichtlich der Durchführung der Leistung für dieses Gebäude besitzt. 4.7. Die in den Abschnitten 4.1 bis 4.6 aufgeführten Voraussetzungen müssen vom Kunden rechtzeitig vor Beginn der Leistungserbringung und auf seine eigenen Kosten erfüllt werden. Jede dieser Voraussetzungen ist eine unabdingbare Bedingung für die Leistungserbringung von DWW. DWW behält sich das Recht vor, zusätzliche Nachweise zur Verifizierung des Vorliegens der in den Abschnitten 4.1 bis 4.6 genannten Voraussetzungen anzufordern. 4.8. Soweit zur Erbringung der Leistungen von DWW erforderlich, wird der Kunde DWW bzw. den von DWW beauftragte Dritte nach Terminabstimmung ungehinderten Zugang zu den Grundstücken, Gebäudeteilen bzw. Arbeitsflächen, an denen die Leistung ausgeführt werden sollen, gewähren. 4.9. DWW ist berechtigt, die geschuldete Leistung in Teilleistungen zu erbringen. DWW erbringt die geschuldete Leistung z. B. in Teilleistungen, wenn die Montage des Außengerätes und der Innengeräte an unterschiedlichen Tagen stattfinden. 4.10. Der Kunde ist verpflichtet, die durchgeführten (Teil‒) Leistungen nach Fertigstellung unter Einhaltung der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften abzunehmen. Die Verweigerung der Abnahme durch den Kunden wegen unwesentlicher Mängel ist ausgeschlossen. 4.11. DWW empfiehlt dem Kunden ausdrücklich nicht, die Vorlauftemperatur der Wärmepumpe ohne Rücksprache mit DWW zu verändern. Die Veränderung der Vorlauftemperatur kann die Effizienz der Wärmepumpe deutlich verschlechtern und zu einer Verringerung der Jahresarbeitszahl führen. In diesem Fall übernimmt DWW keine Haftung für etwaige erhöhte Stromverbräuche, sinkende Effizienz und/oder mögliche Rückforderungen von Förderungen (vgl. Ziff. 6). 4.12. DWW weist den Kunden darauf hin, dass die Strom‒ und Wasserversorgung während der Leistungsausführung teilweise oder vollständig eingeschränkt ist. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden. 5. Preise, Zahlung und Fälligkeit
5.1. Alle von DWW angegebenen Gesamtpreise sind Bruttopreise inklusive gesetzliche anfallender Umsatzsteuer in Euro. Die auf den Rechnungen von DWW ausgewiesene Umsatzsteuer ist vom Kunden bei Fälligkeit der Rechnung zu entrichten. Die Zahlungspflicht und der Zahlungszeitpunkt sind nicht davon abhängig, ob und wann der Kunde eine Vorsteuererstattung vom Finanzamt erhält. 5.2. DWW ist berechtigt, eine Anzahlung von bis zu 30 % des Nettobetrages vom Auftragswert zu verlangen, sofern dies im Angebot ausgewiesen ist („Vorkasse“). Des Weiteren ist DWW in Ausnahmefällen berechtigt, eine Abschlagszahlung in Höhe von 95 % über die durch DWW erbrachten Leistungen unter Anrechnung der Anzahlung zu verlangen. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn DWW die Solvenz des Kunden bei einem geeignetem Bonitätsprüfer abfragt und dieser kein Limit für das Geschäft erteilt. 5.3. DWW wird nach der vollständigen Leistungserbringung die Schlussrechnung unter Abzug der Anzahlung sowie des Abschlags stellen. 5.4. DWW ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung zum Kunden an Dritte abzutreten. Dies gilt auch für (Mit‒) Eigentumsund Anwartschaftsrechte an den gelieferten Materialien und sonstigen Waren sowie diesbezügliche Herausgabeansprüche, Gestaltungsund sonstige Nebenrechte (z.B. Ansprüche aus Leistungsstörung wie etwa Ansprüche auf Schadensersatz oder Verzugszinsen im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden). 5.5. Falls sich die von DWW zu zahlende Netto‒Einkaufspreise für die vertragsgegenständlichen Materialien und Bauteile, insbesondere für Außengeräte, Luft‒Luft‒Innengeräte und/oder Brauchwasserspeicher, nach Vertragsschluss zum Zeitpunkt der Lieferung an den Kunden um mehr als 10 Prozent erhöhen oder verringern, haben beide Vertragsparteien das Recht, ergänzende Verhandlungen zur angemessenen Anpassung der vereinbarten Preise für die betroffenen Materialien und Bauteile zu führen. Falls keine Einigung erzielt werden kann, steht beiden Parteien das Recht zu, innerhalb von 14 Tagen nach dem Scheitern der Vertragsanpassungsgespräche vom Vertrag zurückzutreten. Diesbezüglich gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Rücktritt gemäß §§ 346 ff. BGB. 5.6. Etwaig im Vertrag genannten Bau‒ und/oder Liefertermine sind unverbindliche Wunschtermine. Die Einhaltung der Termine unterliegt der rechtzeitigen und mangelfreien Selbstbelieferung durch Unterlieferanten oder Zulieferer von DWW. Alle Termine setzen voraus, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten vollständig und rechtzeitig erfüllt, insbesondere die fristgerechte und vollständige Zahlung, sowie, dass die Wetterbedingungen eine Montage durch DWW zulassen. Eine etwaige Verzögerung bei der Lieferung oder Ausführung der vereinbarten Leistungen sowie die daraus resultierenden rechtlichen Konsequenzen setzen in jedem Fall ein eigenes Verschulden seitens DWW voraus. 6. Finanzierung/ Staatliche Förderung
6.1. Soweit der Kunde eine Finanzierung wünscht, die durch DWW beantragt werden soll, erteilt er zu diesem Zweck mit Angebotsunterzeichnung das entsprechend übergebene Formblatt der Selbstauskunft gegenüber DWW über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. 6.2. Sollte der Kunde keine Beantragung der Finanzierung durch DWW wünschen, steht es ihm frei, die Finanzierungszusage bei einer Bank selbst einzuholen und DWW nachzuweisen. Falls der Kunde innerhalb von 30 Tagen nach Angebotsunterzeichnung keine schriftliche Finanzierungsablehnung bzw. ‒zusage vorlegt, behält sich DWW das Recht vor, eine Finanzierungszusage aufgrund der Selbstauskunft zu den folgenden Konditionen einzuholen: maximal 5,00% effektiver Jahreszins und eine maximale Laufzeit von 20 Jahren. 6.3. Soweit vertraglich vereinbart, erstellt DWW im Zusammenhang mit der Heizungsförderung (insbesondere KfW‒Programme) die „Bestätigung zum Antrag (BzA)“ und/oder die „Bestätigung nach Durchführung (BnD)“ auf Grundlage der ihr vom Kunden bereitgestellten sowie der im Beratungsprotokoll dokumentierten Angaben und der von ihr tatsächlich ausgeführten Leistungen. Die Erstellung der BzA/BnD stellt keine Zusage oder Garantie der Förderbewilligung, der Förderhöhe oder der Auszahlung dar. Bewilligung, Höhe, Auszahlung, etwaige Nachforderungen sowie Rückforderungen hängen von den jeweils geltenden Förderbedingungen, der Prüfung und Entscheidung der Förderstelle sowie von der rechtzeitigen und vollständigen Mitwirkung des Kunden und ggf. weiterer Beteiligter ab. Hierzu zählen insbesondere die fristgerechte Antragstellung, das vollständige Hochladen geforderter Nachweise, die Richtigkeit der vom Kunden zu liefernden Daten, das Unterbleiben förderschädlicher Änderungen, Rückabwicklungen sowie die Einhaltung etwaiger Aufbewahrungs‒ und Nachweispflichten. DWW haftet nicht für die Nichterlangung, Kürzung, Verzögerung oder Rückforderung von Fördermitteln bzw. für daraus resultierende Vermögensnachteile, einschließlich entgangener Zuschüsse, sofern diese auf Umständen beruhen, die DWW nicht zu vertreten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn diese Umstände auf Förderstellenentscheidungen durch geänderten Förderbedingungen, unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben oder Mitwirkungsversäumnissen des Kunden oder Dritter beruhen. Die Haftung von DWW wegen schuldhaft fehlerhafter Erstellung der BzA bzw. BnD bleibt hiervon unberührt. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt. 7. Haftung, Garantie und Herstellergarantie
7.1. Die durch DWW zur Verfügung gestellten Angebote, Projektierungen, Inhalte und sonstigen Leistungen sind mit größter Sorgfalt erstellt worden. 7.2. DWW kann trotz größter Sorgfalt nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der angebotenen Inhalte und Projektierungen garantieren. Die Inhalte basieren auf dem Wissensstand zum Zeitpunkt der Erstellung. 7.3. Soweit gesetzlich zulässig beschränkt DWW die Haftung. Der Haftungsausschluss gilt nicht: a) für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen von DWW, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen im Rahmen der vertraglichen Leistungspflichten; b) für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und die, auf die die Kunden vertrauen dürfen; c) im Falle der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit; d) Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Haftung für die Verletzung von Garantien bleibt hiervon unberührt. 7.4. Im Falle, dass DWW oder ihre Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall der vorstehenden Ziff. 7.3 lit. c), vorliegt, haftet die DWW auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Ein Mitverschulden gem. § 254 BGB bleibt hiervon unberührt. Mehrkosten, die durch fehlerhafte Angaben des Kunden für DWW entstehen, sind durch den Kunden zu tragen, soweit DWW sich auf die Richtigkeit der durch den Kunden gemachten Angaben verlassen durfte. Dies ist der Fall, wenn der Kunde die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben bestätigt (z.B. durch Unterzeichnung des Beratungsprotokolls). 8. Leistungsumfang DWW und Nachträge
8.1. DWW wird bei der Vorortbegehung gemeinsam mit dem Kunden das Projekt und die Gegebenheiten vor Ort besprechen. Hierzu werden die Parteien ein gesondertes Beratungsprotokoll ausfüllen. DWW plant und kalkuliert ihre Leistungen auf Grundlage der im Beratungsprotokoll getätigten Aussagen und unter der Annahme, dass die vorhandene Bausubstanz und die vorhandenen Anlagenteile, insbesondere das Rohrnetz, der Heizkreisverteiler, die Leitungswege und Elektroinstallationen, fachgerecht errichtet und gewartet sind und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. 8.2. Die Planungsleistung basiert auf der Heizlastermittlung nach dem vereinfachten Verfahren gemäß DIN EN 12831 anhand der im Beratungsprotokoll dokumentierten und vom Kunden bestätigten Bestandsdaten. Anhand dieser Daten wird die Heizlast errechnet, die erforderlich ist, um die Norm‒Innentemperatur unter Norm‒Außenbedingungen zu erreichen. Hierbei ist die Zuhilfenahme eines elektrischen Zuheizers, je nach Auslegung der Wärmepumpe, bei Außentemperaturen zwischen 5 und ‒15°C üblich. Zur Plausibilitätsprüfung wird DWW zusätzlich beim Kunden den bisherigen Heizbedarf abfragen. 8.3. DWW wird dem Kunden anhand der Heizlastberechnung eine Empfehlung darüber aussprechen, in welchem der zu beheizenden Räume ein Tausch der vorhandenen Heizkörper vorgenommen werden muss, um die Norm‒Innentemperaturen bei der zu verwendenden Vorlauftemperatur zu erreichen. DWW wird dem Kunden für den Austausch der Heizkörper ein Angebot machen. Lehnt der Kunde dieses Angebot des Heizkörperaustausches ab, schuldet DWW das Erreichen der Norm‒Innentemperatur nicht. DWW weist darauf hin, dass bei einer Heizleistung von weniger als 80% der Heizlast das Gebäude bei niedrigen Außentemperaturen möglicherweise nicht ausreichend beheizt werden kann. 8.4. DWW schuldet daneben keine über die NormInnentemperatur hinausgehende Wärmeleistung, es sei denn die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Bei einer vertraglich vereinbarten Kombination aus Luft‒WasserAußen‒ und Luft‒Luft‒Innengerät schuldet DWW die zu erreichende Wärmeleistung bei einem kombinierten Betrieb der Geräte. 8.5. Stellt sich nach Vertragsschluss, während der Ausführung oder im Nachgang heraus, dass die tatsächlichen Bestandsverhältnisse von denen im Beratungsprotokoll zugrunde gelegten Angaben abweichen, die bauseitigen Voraussetzungen nicht vorliegen, die Vorleistungen Dritter mangelhaft oder unvollständig sind oder sonstige Umstände eintreten, die die Ausführung erschweren, verzögern oder zusätzliche Leistungen erforderlich machen, wird DWW dem Kunden diesen Umstand anzeigen. DWW ist berechtigt, die Arbeiten in dem hierfür erforderlichen Umfang zu unterbrechen und dem Kunden ein Nachtragsangebot zu unterbreiten. Dies ist insbesondere aber nicht ausschließlich der Fall, wenn:
a) eine Behinderung der Ausführung vorliegt;
b) der Zugang zum Baufeld nicht gegeben ist;
c) eine notwendige, nicht durch DWW zu erbringende, Vorleistung nicht fertiggestellt ist;
d) eine erhöhte Verschmutzung bzw. Verschlammung des Heizungsnetztes festgestellt wird;
e) Feststellung, dass es zu Beimischungen kommt, die den Rücklauf anheben und/oder den Vorlauf reduzieren;
f) Defekt der vorhandenen und übernommenen Ausdehnungsgefäße vorliegt;
g) die unzureichende Traglast des Aufstellungsortes der Wärmepumpe bzw. der Anlagenteile. 8.6. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet unverzüglich über das Nachtragsangebot von DWW zu entscheiden, oder die notwendigen Nacharbeiten anderweitig auf eigene Rechnung erbringen zu lassen. Die Kosten der Beauftragung der DWW für die Nachtragsleistung sind durch den Kunden zu bezahlen. Für die Beauftragung ist die Textform ausreichend. 8.7. Verweigert der Kunde die Beauftragung der Nachtragsleistung durch DWW und beseitigt er die Behinderung nicht auf andere Weise, bleibt DWW zur Unterbrechung der Arbeiten berechtigt. DWW ist daneben berechtigt, Ersatz für die Stillstands‒ und Vorhaltekosten zu verlangen. Daneben steht DWW das Recht zu, den Kunden zur Mitwirkung unter der Androhung aufzufordern, den Vertrag zu kündigen, sollte die notwendige Handlung durch den Kunden nicht erfolgen. 8.8. Soweit bauseitige Abweichungen, Behinderungen oder verweigerte Nachtragsleistungen Auswirkungen auf Funktion, Leistungsfähigkeit, Effizienz oder Betriebsweise der Heizungsanlage haben, stellt dies keinen von DWW zu vertretenden Mangel dar. DWW schuldet die Herstellung und Funktionsfähigkeit der Anlage im Rahmen der vereinbarten Leistung und der tatsächlich vorhandenen, im Beratungsprotokoll zugrunde gelegten bzw. vom Auftraggeber geschaffenen Voraussetzungen. 8.9. Notwendige sicherungsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Personen oder Sachen darf DWW auch ohne vorherige Nachtragsbeauftragung durchführen. Die Kosten dieser Maßnahmen sind durch den Kunden zu bezahlen, sofern und soweit DWW die abzuwendende Gefahr nicht zu vertreten hat. 8.10. Änderungen des Leistungsumfangs des Kunden bedürfen einer gesonderten Beauftragung der DWW. DWW wird dem Kunden hierüber ein Nachtragsangebot unterbreiten. Hierzu zählen insbesondere aber nicht ausschließlich:
a) abweichende Aufstellungsort von Innenund Außengeräten oder der Wasserspeicher;
b) zusätzliche Durchbrüche;
c) der nachträgliche Austausch von Heizkörpern;
d) die Spülung von Heizkörpern und Rohren;
e) elektrische Zusatzarbeiten;
f) Schallschutzmaßnahmen.
9. Schätzwerte und Annahmen
9.1. Alle Werte, Zahlen, der Heizbedarf, Leistungsangaben und die Jahresarbeitszahl, die in Prospekten, Verträgen oder anderen bereitgestellten Unterlagen der DWW enthalten sind, basieren auf Schätzungen, Annahmen und Prognosen und dienen lediglich zur Orientierung. Sie stellen keine garantierten oder zugesicherte Eigenschaften oder Leistungen dar. Solche Angaben stellen keine Geschäftsgrundlage dar und sind kein Bestandteil des Vertrags, sofern nicht ausdrücklich als Beschaffenheitsvereinbarung vereinbart. 9.2. DWW übernimmt keine Gewährleistung oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Zuverlässigkeit dieser Schätzwerte und Annahmen. Dem Kunden ist bekannt, dass die von DWW prognostizierten Werde u.a. vom individuellen Nutzverhalten des Kunden, von äußeren Witterungsbedingungen und dem Bestandszustand abhängen. Der Kunde sollte sich nicht ausschließlich auf diese Informationen verlassen, sondern alle Entscheidungen auf Basis seiner eigenen Beurteilung, Recherche und Analyse treffen. 9.3. Lebensnahe Abweichungen zwischen den tatsächlichen Ergebnissen, Leistungen oder Erfolgen und den in den Unterlagen von DWW bereitgestellten Schätzwerten, Annahmen und Prognosen sind zu erwarten und liegen außerhalb der Verantwortung von DWW. DWW haftet nicht für Verluste oder Schäden, die durch die Verwendung dieser Schätzwerte und Annahmen entstehen könnten. Der Ausschluss der Haftungsbeschränkung gem. Ziff. 7.3 lit.a) bis d) bleibt davon unberührt. 9.4. Dem Kunden ist bekannt, dass insbesondere verschlammte Heizungsrohre den Durchfluss und damit die Heizleistung negativ beeinflussen können. DWW haftet nicht für Leistungsabweichungen aufgrund von Verschmutzungen der Heizungsrohre. 10. Eigentumsvorbehalt Bis zur vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung bleiben die von DWW gelieferten oder montierten Anlagen, Komponenten oder sonstigen Waren im Eigentum der DWW. 11. Rücktritt und Kündigung 10. Eigentumsvorbehalt Bis zur vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung bleiben die von DWW gelieferten oder montierten Anlagen, Komponenten oder sonstigen Waren im Eigentum der DWW. 11. Rücktritt und Kündigung
11.1. DWW behält sich neben dem Recht zur Kündigung auch das Recht zum Rücktritt vom Vertrag vor, sollten Gründe vorliegen, welche die Ausführung der Leistung für DWW rechtlich und/oder technisch unverhältnismäßig bzw. unzumutbar machen und DWW diese Gründe bei Vertragsschluss weder bekannt noch fahrlässig unbekannt waren. Derartige Gründe sind insbesondere dann gegeben, wenn die baulichen und/oder rechtlichen Voraussetzungen kundenseitig nicht gegeben sind (vgl. Ziff. 4) und der Kunde trotz Fristsetzung durch DWW zur Beseitigung keine Abhilfe geschaffen hat (Ziff. 8). 11.2. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass es aufgrund der geopolitischen Lage oder postpandemischen Situationen zu Engpässen bei der Lieferung von Materialien und Bauteilen, insbesondere Außengeräte, Luft‒Luft‒Innengeräte und/oder Brauchwasserspeicher sowie Kälteleitungen und Kältemittel, kommen kann. In einem solchen Fall wird der Kunde von DWW darüber informiert. Der Rechnungsbetrag für vorübergehend nicht lieferbare Waren wird erst nach Lieferung fällig. Der Kunde ist sich bewusst, dass es aufgrund dieser Umstände zu Lieferverzögerungen von bis zu 12 Monaten kommen kann. Die Parteien vereinbaren, dass dem Kunden im Falle einer Lieferverzögerung von mehr als 12 Monaten ein Rücktrittsrecht zusteht. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Rücktritt gemäß §§ 346 ff. BGB. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Nachlieferung innerhalb der nächsten zwei (2) Wochen zugesagt wird oder die ausstehenden Nachlieferungen die grundlegende Funktionalität der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigen. 11.3. Kündigt der Kunde gem. § 648 BGB, so ist DWW berechtigt die vereinbarte Vergütung zu verlangen. DWW muss sich jedoch dasjenige anrechnen zu lassen, was sich DWW infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die durch DWW bis zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten Leistungen sind mit 10 % ihres Nettowertes pauschal zu vergüten. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist. DWW behält sich das Recht vor, einen höheren Schaden geltend zu machen. 12. Widerrufsrecht
12.1. Wenn der Kunde Verbraucher ist, hat er grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sowie bei Fernabsatzverträgen. Der Kunde kann den Vertrag innerhalb von vierzehn (14) Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Ist der Kunde Unternehmer oder ist der Vertrag nicht unter Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen zustande gekommen, so besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht. Eine formularmäßige Belehrung über ein gesetzliches Widerrufsrecht stellt kein Angebot auf ein vertragliches Widerrufsrecht dar. Ein vertragliches Widerrufsrecht muss zwischen DWW und dem Kunden im Einzelnen und ausdrücklich vereinbart werden. 12.2. Zur Ausübung des Widerrufsrechts bedarf es einer eindeutigen Erklärung des Kunden (z.B. Brief, Telefax, Telefon oder E‒Mail), aus welcher hervorgeht, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen zu wollen. 12.3. Widerrufserklärungen sind zu richten an: Deutsche Wärmepumpen Werke GmbH, Am Obstgut 11, 04425 Taucha, Tel.: +49 34298 – 54 32 00. 13. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
13.1. Diese AGB und die Geschäftsbeziehung zwischen DWW und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, wobei das internationale Privatrecht und das UN‒Kaufrecht (CISG) ausgeschlossen sind. 13.2. Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich‒rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung – einschließlich solcher über deren Entstehung, Gültigkeit, Durchführung, Verletzung oder Beendigung – der Sitz von DWW. 13.3. DWW ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. 13.4. Gleiches gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 13.5. Für Verbraucher gilt: Es verbleibt bei den gesetzlichen Gerichtsständen; eine abweichende Gerichtsstandsvereinbarung wird nicht getroffen.
2. Vertragsschluss und Vertragstyp
2.1. Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass der Kunde und DWW das Angebot beiderseitig unterzeichnen. Einer gesonderten Auftragsbestätigung seitens DWW bedarf es nicht, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. 2.2. DWW bedient sich zum Zwecke der Vertragsanbahnung und zum Vertragsschluss freier Handelsvertreter im Sinne der §§ 84 ff. HGB. Mündliche Erklärungen, Zusagen oder Nebenabreden des Handelsvertreters begründen keine vertraglichen Verpflichtungen, sofern sie nicht ausdrücklich im unterzeichneten Angebot durch DWW bestätigt wurden. 2.3. Die Parteien sind sich einig, dass sich aufgrund der überragenden Planungs‒ und Montageleistung den werkvertragsrechtlichen Regelungen des BGB unterwerfen. 3. Rechte und Pflichten von DWW
3.1. Die Hauptleistungspflicht von DWW beschränkt sich auf die Planung, die vollständige Lieferung und Errichtung einer betriebsbereiten Wärmepumpe. Die Wärmepumpe gilt als betriebsbereit, sobald sie erstmalig in Betrieb genommen wurde und der Kunde die Installation abgenommen hat, oder die Abnahme zu Unrecht verweigert. 3.2. DWW darf ohne vorherige Zustimmung des Kunden Erfüllungsgehilfen einschalten oder eingeschaltete Erfüllungsgehilfen durch andere ersetzen. 3.3. Angaben anderer Hersteller als DWW zu den verwendeten Materialien oder Komponenten, z.B. in Datenblättern oder anderen Herstellerproduktinformationen, sind allein Sache der jeweiligen Hersteller. Diese Informationen macht sich DWW nicht zu eigen. Relevant für die Mangelfreiheit sind lediglich die Angaben des ggf. nachkonfigurierten Angebotsvorschlags. Angaben der Hersteller basieren in der Regel auf Idealbedingungen, die in der Praxis nicht vorkommen. Aus diesem Grund sind auch jegliche Prognosen und Wirtschaftlichkeitsanalysen unverbindlich (vgl. hierzu Ziff. 9). 3.4. DWW behält sich das Recht vor, im Falle der Nichtverfügbarkeit von Waren und Materialien aufgrund von geopolitischen Ereignissen, Naturkatastrophen, politischen Maßnahmen, Streiks, oder anderen ähnlichen nicht beeinflussbaren Faktoren, die die Vertragserfüllung beeinträchtigen, alternative Komponenten mit vergleichbarer Qualität und Funktion zu verwenden. DWW wird in solchen Fällen angemessene Anstrengungen unternehmen, um den Kunden über solche Änderungen zu informieren. 3.5. Sollte es aufgrund von bauseitigen, technischen, rechtlichen oder sonstigen Umständen nicht möglich sein, die vertragsgemäße Heizlast in kW zu erreichen, so akzeptiert der Kunde die Installation eines elektrischen Zuheizers durch DWW. Die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte bleiben hiervon unberührt. Soweit der Kunde für die Umstände, die zu einer geringeren als nach dem Vertrag geschuldeten Wärmeleistung in kW führen, verantwortlich ist, beschränkt sich die Leistungspflicht von DWW auf das tatsächlich und rechtlich Nötige. 4. Bedingungen und Voraussetzungen beim Kunden
4.1. Der Kunde ist für die Einhaltung der jeweils aktuellen und anwendbaren (bau)rechtlichen Anforderungen verantwortlich, die die Durchführung der Leistungspflicht von DWW voraussetzt. 4.2. Der Kunde ist dafür verantwortlich, sämtliche für die Umsetzung erforderlichen Zustimmungen, Genehmigungen und/ oder Mitteilungen vor Beginn der Arbeiten einzuholen, soweit diese notwendig sind. Hierzu zählt insbesondere die Anmeldung beim Messstellenbetreiber und die Abmeldung des Gaszählers. Dies gilt nicht, soweit DWW und der Kunde ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. 4.3. Der Kunde stellt sicher, dass das Gebäude samt der bestehenden Heizungsanalage, auf das sich das Projekt bezieht, für die Durchführung der Leistungen geeignet ist. DWW geht davon aus, dass das Gebäude und die bestehende Heizungsanlage nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet und in angemessenen regelmäßigen Intervallen gewartet wurde. Alles weitere regelt das Beratungsprotokoll. Die Angaben der Kunden auf dem Beratungsprotokoll sind für DWW und die damit verbundene Planung verbindlich. 4.4. Der Kunde stellt sicher, dass ab dem ersten Tag der Installation am Standort der Hydraulikstation (WLAN), sowie an der Unterverteilung (LAN) eine funktionsfähige und stabile Internetverbindung mit ausreichender Signalstärke verfügbar ist. Der Kunde ist ferner dafür verantwortlich, diese Internetverbindung für den kontinuierlichen Betrieb sowie die erforderliche Kommunikation/Überwachung der Wärmepumpe dauerhaft aufrechtzuerhalten. Etwaige Funktionsbeeinträchtigungen oder Verzögerungen, die auf eine fehlende oder unzureichende Internetverbindung zurückzuführen sind, fallen in den Verantwortungsbereich des Kunden. 4.5. Der Kunde stellt sicher, dass die elektrotechnischen Voraussetzungen am Installationsstandort gegeben sind. Hierzu zählt insbesondere das Vorhandensein eines für die vertragsgegenständliche Anlage TAB‒konformen Zählerschranks, einer ausreichenden elektrischen Absicherung sowie einem Potenzialausgleich. DWW überprüft nicht, ob der beim Kunden vorhandene Zählerschrank TAB‒konform ist oder für die Anschlussleistung der vertragsgegenständlichen Anlage in seiner Leistung ausreicht. Die Hauselektrik, der Zählerschrank und/oder der Hausanschlusskasten liegen nicht im Verantwortungsbereich von DWW und sind kein Bestandteil des Vertrags. 4.6. Der Kunde erklärt außerdem, dass das Gebäude, an dem die Leistung durch DWW ausgeführt werden sollen, in seinem Eigentum steht oder er eine anderweitige Berechtigung zum Vertragsschluss hinsichtlich der Durchführung der Leistung für dieses Gebäude besitzt. 4.7. Die in den Abschnitten 4.1 bis 4.6 aufgeführten Voraussetzungen müssen vom Kunden rechtzeitig vor Beginn der Leistungserbringung und auf seine eigenen Kosten erfüllt werden. Jede dieser Voraussetzungen ist eine unabdingbare Bedingung für die Leistungserbringung von DWW. DWW behält sich das Recht vor, zusätzliche Nachweise zur Verifizierung des Vorliegens der in den Abschnitten 4.1 bis 4.6 genannten Voraussetzungen anzufordern. 4.8. Soweit zur Erbringung der Leistungen von DWW erforderlich, wird der Kunde DWW bzw. den von DWW beauftragte Dritte nach Terminabstimmung ungehinderten Zugang zu den Grundstücken, Gebäudeteilen bzw. Arbeitsflächen, an denen die Leistung ausgeführt werden sollen, gewähren. 4.9. DWW ist berechtigt, die geschuldete Leistung in Teilleistungen zu erbringen. DWW erbringt die geschuldete Leistung z. B. in Teilleistungen, wenn die Montage des Außengerätes und der Innengeräte an unterschiedlichen Tagen stattfinden. 4.10. Der Kunde ist verpflichtet, die durchgeführten (Teil‒) Leistungen nach Fertigstellung unter Einhaltung der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften abzunehmen. Die Verweigerung der Abnahme durch den Kunden wegen unwesentlicher Mängel ist ausgeschlossen. 4.11. DWW empfiehlt dem Kunden ausdrücklich nicht, die Vorlauftemperatur der Wärmepumpe ohne Rücksprache mit DWW zu verändern. Die Veränderung der Vorlauftemperatur kann die Effizienz der Wärmepumpe deutlich verschlechtern und zu einer Verringerung der Jahresarbeitszahl führen. In diesem Fall übernimmt DWW keine Haftung für etwaige erhöhte Stromverbräuche, sinkende Effizienz und/oder mögliche Rückforderungen von Förderungen (vgl. Ziff. 6). 4.12. DWW weist den Kunden darauf hin, dass die Strom‒ und Wasserversorgung während der Leistungsausführung teilweise oder vollständig eingeschränkt ist. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden. 5. Preise, Zahlung und Fälligkeit
5.1. Alle von DWW angegebenen Gesamtpreise sind Bruttopreise inklusive gesetzliche anfallender Umsatzsteuer in Euro. Die auf den Rechnungen von DWW ausgewiesene Umsatzsteuer ist vom Kunden bei Fälligkeit der Rechnung zu entrichten. Die Zahlungspflicht und der Zahlungszeitpunkt sind nicht davon abhängig, ob und wann der Kunde eine Vorsteuererstattung vom Finanzamt erhält. 5.2. DWW ist berechtigt, eine Anzahlung von bis zu 30 % des Nettobetrages vom Auftragswert zu verlangen, sofern dies im Angebot ausgewiesen ist („Vorkasse“). Des Weiteren ist DWW in Ausnahmefällen berechtigt, eine Abschlagszahlung in Höhe von 95 % über die durch DWW erbrachten Leistungen unter Anrechnung der Anzahlung zu verlangen. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn DWW die Solvenz des Kunden bei einem geeignetem Bonitätsprüfer abfragt und dieser kein Limit für das Geschäft erteilt. 5.3. DWW wird nach der vollständigen Leistungserbringung die Schlussrechnung unter Abzug der Anzahlung sowie des Abschlags stellen. 5.4. DWW ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung zum Kunden an Dritte abzutreten. Dies gilt auch für (Mit‒) Eigentumsund Anwartschaftsrechte an den gelieferten Materialien und sonstigen Waren sowie diesbezügliche Herausgabeansprüche, Gestaltungsund sonstige Nebenrechte (z.B. Ansprüche aus Leistungsstörung wie etwa Ansprüche auf Schadensersatz oder Verzugszinsen im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden). 5.5. Falls sich die von DWW zu zahlende Netto‒Einkaufspreise für die vertragsgegenständlichen Materialien und Bauteile, insbesondere für Außengeräte, Luft‒Luft‒Innengeräte und/oder Brauchwasserspeicher, nach Vertragsschluss zum Zeitpunkt der Lieferung an den Kunden um mehr als 10 Prozent erhöhen oder verringern, haben beide Vertragsparteien das Recht, ergänzende Verhandlungen zur angemessenen Anpassung der vereinbarten Preise für die betroffenen Materialien und Bauteile zu führen. Falls keine Einigung erzielt werden kann, steht beiden Parteien das Recht zu, innerhalb von 14 Tagen nach dem Scheitern der Vertragsanpassungsgespräche vom Vertrag zurückzutreten. Diesbezüglich gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Rücktritt gemäß §§ 346 ff. BGB. 5.6. Etwaig im Vertrag genannten Bau‒ und/oder Liefertermine sind unverbindliche Wunschtermine. Die Einhaltung der Termine unterliegt der rechtzeitigen und mangelfreien Selbstbelieferung durch Unterlieferanten oder Zulieferer von DWW. Alle Termine setzen voraus, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten vollständig und rechtzeitig erfüllt, insbesondere die fristgerechte und vollständige Zahlung, sowie, dass die Wetterbedingungen eine Montage durch DWW zulassen. Eine etwaige Verzögerung bei der Lieferung oder Ausführung der vereinbarten Leistungen sowie die daraus resultierenden rechtlichen Konsequenzen setzen in jedem Fall ein eigenes Verschulden seitens DWW voraus. 6. Finanzierung/ Staatliche Förderung
6.1. Soweit der Kunde eine Finanzierung wünscht, die durch DWW beantragt werden soll, erteilt er zu diesem Zweck mit Angebotsunterzeichnung das entsprechend übergebene Formblatt der Selbstauskunft gegenüber DWW über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. 6.2. Sollte der Kunde keine Beantragung der Finanzierung durch DWW wünschen, steht es ihm frei, die Finanzierungszusage bei einer Bank selbst einzuholen und DWW nachzuweisen. Falls der Kunde innerhalb von 30 Tagen nach Angebotsunterzeichnung keine schriftliche Finanzierungsablehnung bzw. ‒zusage vorlegt, behält sich DWW das Recht vor, eine Finanzierungszusage aufgrund der Selbstauskunft zu den folgenden Konditionen einzuholen: maximal 5,00% effektiver Jahreszins und eine maximale Laufzeit von 20 Jahren. 6.3. Soweit vertraglich vereinbart, erstellt DWW im Zusammenhang mit der Heizungsförderung (insbesondere KfW‒Programme) die „Bestätigung zum Antrag (BzA)“ und/oder die „Bestätigung nach Durchführung (BnD)“ auf Grundlage der ihr vom Kunden bereitgestellten sowie der im Beratungsprotokoll dokumentierten Angaben und der von ihr tatsächlich ausgeführten Leistungen. Die Erstellung der BzA/BnD stellt keine Zusage oder Garantie der Förderbewilligung, der Förderhöhe oder der Auszahlung dar. Bewilligung, Höhe, Auszahlung, etwaige Nachforderungen sowie Rückforderungen hängen von den jeweils geltenden Förderbedingungen, der Prüfung und Entscheidung der Förderstelle sowie von der rechtzeitigen und vollständigen Mitwirkung des Kunden und ggf. weiterer Beteiligter ab. Hierzu zählen insbesondere die fristgerechte Antragstellung, das vollständige Hochladen geforderter Nachweise, die Richtigkeit der vom Kunden zu liefernden Daten, das Unterbleiben förderschädlicher Änderungen, Rückabwicklungen sowie die Einhaltung etwaiger Aufbewahrungs‒ und Nachweispflichten. DWW haftet nicht für die Nichterlangung, Kürzung, Verzögerung oder Rückforderung von Fördermitteln bzw. für daraus resultierende Vermögensnachteile, einschließlich entgangener Zuschüsse, sofern diese auf Umständen beruhen, die DWW nicht zu vertreten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn diese Umstände auf Förderstellenentscheidungen durch geänderten Förderbedingungen, unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben oder Mitwirkungsversäumnissen des Kunden oder Dritter beruhen. Die Haftung von DWW wegen schuldhaft fehlerhafter Erstellung der BzA bzw. BnD bleibt hiervon unberührt. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt. 7. Haftung, Garantie und Herstellergarantie
7.1. Die durch DWW zur Verfügung gestellten Angebote, Projektierungen, Inhalte und sonstigen Leistungen sind mit größter Sorgfalt erstellt worden. 7.2. DWW kann trotz größter Sorgfalt nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der angebotenen Inhalte und Projektierungen garantieren. Die Inhalte basieren auf dem Wissensstand zum Zeitpunkt der Erstellung. 7.3. Soweit gesetzlich zulässig beschränkt DWW die Haftung. Der Haftungsausschluss gilt nicht: a) für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen von DWW, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen im Rahmen der vertraglichen Leistungspflichten; b) für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und die, auf die die Kunden vertrauen dürfen; c) im Falle der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit; d) Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Haftung für die Verletzung von Garantien bleibt hiervon unberührt. 7.4. Im Falle, dass DWW oder ihre Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall der vorstehenden Ziff. 7.3 lit. c), vorliegt, haftet die DWW auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Ein Mitverschulden gem. § 254 BGB bleibt hiervon unberührt. Mehrkosten, die durch fehlerhafte Angaben des Kunden für DWW entstehen, sind durch den Kunden zu tragen, soweit DWW sich auf die Richtigkeit der durch den Kunden gemachten Angaben verlassen durfte. Dies ist der Fall, wenn der Kunde die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben bestätigt (z.B. durch Unterzeichnung des Beratungsprotokolls). 8. Leistungsumfang DWW und Nachträge
8.1. DWW wird bei der Vorortbegehung gemeinsam mit dem Kunden das Projekt und die Gegebenheiten vor Ort besprechen. Hierzu werden die Parteien ein gesondertes Beratungsprotokoll ausfüllen. DWW plant und kalkuliert ihre Leistungen auf Grundlage der im Beratungsprotokoll getätigten Aussagen und unter der Annahme, dass die vorhandene Bausubstanz und die vorhandenen Anlagenteile, insbesondere das Rohrnetz, der Heizkreisverteiler, die Leitungswege und Elektroinstallationen, fachgerecht errichtet und gewartet sind und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. 8.2. Die Planungsleistung basiert auf der Heizlastermittlung nach dem vereinfachten Verfahren gemäß DIN EN 12831 anhand der im Beratungsprotokoll dokumentierten und vom Kunden bestätigten Bestandsdaten. Anhand dieser Daten wird die Heizlast errechnet, die erforderlich ist, um die Norm‒Innentemperatur unter Norm‒Außenbedingungen zu erreichen. Hierbei ist die Zuhilfenahme eines elektrischen Zuheizers, je nach Auslegung der Wärmepumpe, bei Außentemperaturen zwischen 5 und ‒15°C üblich. Zur Plausibilitätsprüfung wird DWW zusätzlich beim Kunden den bisherigen Heizbedarf abfragen. 8.3. DWW wird dem Kunden anhand der Heizlastberechnung eine Empfehlung darüber aussprechen, in welchem der zu beheizenden Räume ein Tausch der vorhandenen Heizkörper vorgenommen werden muss, um die Norm‒Innentemperaturen bei der zu verwendenden Vorlauftemperatur zu erreichen. DWW wird dem Kunden für den Austausch der Heizkörper ein Angebot machen. Lehnt der Kunde dieses Angebot des Heizkörperaustausches ab, schuldet DWW das Erreichen der Norm‒Innentemperatur nicht. DWW weist darauf hin, dass bei einer Heizleistung von weniger als 80% der Heizlast das Gebäude bei niedrigen Außentemperaturen möglicherweise nicht ausreichend beheizt werden kann. 8.4. DWW schuldet daneben keine über die NormInnentemperatur hinausgehende Wärmeleistung, es sei denn die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Bei einer vertraglich vereinbarten Kombination aus Luft‒WasserAußen‒ und Luft‒Luft‒Innengerät schuldet DWW die zu erreichende Wärmeleistung bei einem kombinierten Betrieb der Geräte. 8.5. Stellt sich nach Vertragsschluss, während der Ausführung oder im Nachgang heraus, dass die tatsächlichen Bestandsverhältnisse von denen im Beratungsprotokoll zugrunde gelegten Angaben abweichen, die bauseitigen Voraussetzungen nicht vorliegen, die Vorleistungen Dritter mangelhaft oder unvollständig sind oder sonstige Umstände eintreten, die die Ausführung erschweren, verzögern oder zusätzliche Leistungen erforderlich machen, wird DWW dem Kunden diesen Umstand anzeigen. DWW ist berechtigt, die Arbeiten in dem hierfür erforderlichen Umfang zu unterbrechen und dem Kunden ein Nachtragsangebot zu unterbreiten. Dies ist insbesondere aber nicht ausschließlich der Fall, wenn:
a) eine Behinderung der Ausführung vorliegt;
b) der Zugang zum Baufeld nicht gegeben ist;
c) eine notwendige, nicht durch DWW zu erbringende, Vorleistung nicht fertiggestellt ist;
d) eine erhöhte Verschmutzung bzw. Verschlammung des Heizungsnetztes festgestellt wird;
e) Feststellung, dass es zu Beimischungen kommt, die den Rücklauf anheben und/oder den Vorlauf reduzieren;
f) Defekt der vorhandenen und übernommenen Ausdehnungsgefäße vorliegt;
g) die unzureichende Traglast des Aufstellungsortes der Wärmepumpe bzw. der Anlagenteile. 8.6. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet unverzüglich über das Nachtragsangebot von DWW zu entscheiden, oder die notwendigen Nacharbeiten anderweitig auf eigene Rechnung erbringen zu lassen. Die Kosten der Beauftragung der DWW für die Nachtragsleistung sind durch den Kunden zu bezahlen. Für die Beauftragung ist die Textform ausreichend. 8.7. Verweigert der Kunde die Beauftragung der Nachtragsleistung durch DWW und beseitigt er die Behinderung nicht auf andere Weise, bleibt DWW zur Unterbrechung der Arbeiten berechtigt. DWW ist daneben berechtigt, Ersatz für die Stillstands‒ und Vorhaltekosten zu verlangen. Daneben steht DWW das Recht zu, den Kunden zur Mitwirkung unter der Androhung aufzufordern, den Vertrag zu kündigen, sollte die notwendige Handlung durch den Kunden nicht erfolgen. 8.8. Soweit bauseitige Abweichungen, Behinderungen oder verweigerte Nachtragsleistungen Auswirkungen auf Funktion, Leistungsfähigkeit, Effizienz oder Betriebsweise der Heizungsanlage haben, stellt dies keinen von DWW zu vertretenden Mangel dar. DWW schuldet die Herstellung und Funktionsfähigkeit der Anlage im Rahmen der vereinbarten Leistung und der tatsächlich vorhandenen, im Beratungsprotokoll zugrunde gelegten bzw. vom Auftraggeber geschaffenen Voraussetzungen. 8.9. Notwendige sicherungsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Personen oder Sachen darf DWW auch ohne vorherige Nachtragsbeauftragung durchführen. Die Kosten dieser Maßnahmen sind durch den Kunden zu bezahlen, sofern und soweit DWW die abzuwendende Gefahr nicht zu vertreten hat. 8.10. Änderungen des Leistungsumfangs des Kunden bedürfen einer gesonderten Beauftragung der DWW. DWW wird dem Kunden hierüber ein Nachtragsangebot unterbreiten. Hierzu zählen insbesondere aber nicht ausschließlich:
a) abweichende Aufstellungsort von Innenund Außengeräten oder der Wasserspeicher;
b) zusätzliche Durchbrüche;
c) der nachträgliche Austausch von Heizkörpern;
d) die Spülung von Heizkörpern und Rohren;
e) elektrische Zusatzarbeiten;
f) Schallschutzmaßnahmen.
9. Schätzwerte und Annahmen
9.1. Alle Werte, Zahlen, der Heizbedarf, Leistungsangaben und die Jahresarbeitszahl, die in Prospekten, Verträgen oder anderen bereitgestellten Unterlagen der DWW enthalten sind, basieren auf Schätzungen, Annahmen und Prognosen und dienen lediglich zur Orientierung. Sie stellen keine garantierten oder zugesicherte Eigenschaften oder Leistungen dar. Solche Angaben stellen keine Geschäftsgrundlage dar und sind kein Bestandteil des Vertrags, sofern nicht ausdrücklich als Beschaffenheitsvereinbarung vereinbart. 9.2. DWW übernimmt keine Gewährleistung oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Zuverlässigkeit dieser Schätzwerte und Annahmen. Dem Kunden ist bekannt, dass die von DWW prognostizierten Werde u.a. vom individuellen Nutzverhalten des Kunden, von äußeren Witterungsbedingungen und dem Bestandszustand abhängen. Der Kunde sollte sich nicht ausschließlich auf diese Informationen verlassen, sondern alle Entscheidungen auf Basis seiner eigenen Beurteilung, Recherche und Analyse treffen. 9.3. Lebensnahe Abweichungen zwischen den tatsächlichen Ergebnissen, Leistungen oder Erfolgen und den in den Unterlagen von DWW bereitgestellten Schätzwerten, Annahmen und Prognosen sind zu erwarten und liegen außerhalb der Verantwortung von DWW. DWW haftet nicht für Verluste oder Schäden, die durch die Verwendung dieser Schätzwerte und Annahmen entstehen könnten. Der Ausschluss der Haftungsbeschränkung gem. Ziff. 7.3 lit.a) bis d) bleibt davon unberührt. 9.4. Dem Kunden ist bekannt, dass insbesondere verschlammte Heizungsrohre den Durchfluss und damit die Heizleistung negativ beeinflussen können. DWW haftet nicht für Leistungsabweichungen aufgrund von Verschmutzungen der Heizungsrohre. 10. Eigentumsvorbehalt Bis zur vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung bleiben die von DWW gelieferten oder montierten Anlagen, Komponenten oder sonstigen Waren im Eigentum der DWW. 11. Rücktritt und Kündigung 10. Eigentumsvorbehalt Bis zur vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung bleiben die von DWW gelieferten oder montierten Anlagen, Komponenten oder sonstigen Waren im Eigentum der DWW. 11. Rücktritt und Kündigung
11.1. DWW behält sich neben dem Recht zur Kündigung auch das Recht zum Rücktritt vom Vertrag vor, sollten Gründe vorliegen, welche die Ausführung der Leistung für DWW rechtlich und/oder technisch unverhältnismäßig bzw. unzumutbar machen und DWW diese Gründe bei Vertragsschluss weder bekannt noch fahrlässig unbekannt waren. Derartige Gründe sind insbesondere dann gegeben, wenn die baulichen und/oder rechtlichen Voraussetzungen kundenseitig nicht gegeben sind (vgl. Ziff. 4) und der Kunde trotz Fristsetzung durch DWW zur Beseitigung keine Abhilfe geschaffen hat (Ziff. 8). 11.2. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass es aufgrund der geopolitischen Lage oder postpandemischen Situationen zu Engpässen bei der Lieferung von Materialien und Bauteilen, insbesondere Außengeräte, Luft‒Luft‒Innengeräte und/oder Brauchwasserspeicher sowie Kälteleitungen und Kältemittel, kommen kann. In einem solchen Fall wird der Kunde von DWW darüber informiert. Der Rechnungsbetrag für vorübergehend nicht lieferbare Waren wird erst nach Lieferung fällig. Der Kunde ist sich bewusst, dass es aufgrund dieser Umstände zu Lieferverzögerungen von bis zu 12 Monaten kommen kann. Die Parteien vereinbaren, dass dem Kunden im Falle einer Lieferverzögerung von mehr als 12 Monaten ein Rücktrittsrecht zusteht. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Rücktritt gemäß §§ 346 ff. BGB. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Nachlieferung innerhalb der nächsten zwei (2) Wochen zugesagt wird oder die ausstehenden Nachlieferungen die grundlegende Funktionalität der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigen. 11.3. Kündigt der Kunde gem. § 648 BGB, so ist DWW berechtigt die vereinbarte Vergütung zu verlangen. DWW muss sich jedoch dasjenige anrechnen zu lassen, was sich DWW infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die durch DWW bis zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten Leistungen sind mit 10 % ihres Nettowertes pauschal zu vergüten. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist. DWW behält sich das Recht vor, einen höheren Schaden geltend zu machen. 12. Widerrufsrecht
12.1. Wenn der Kunde Verbraucher ist, hat er grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sowie bei Fernabsatzverträgen. Der Kunde kann den Vertrag innerhalb von vierzehn (14) Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Ist der Kunde Unternehmer oder ist der Vertrag nicht unter Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen zustande gekommen, so besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht. Eine formularmäßige Belehrung über ein gesetzliches Widerrufsrecht stellt kein Angebot auf ein vertragliches Widerrufsrecht dar. Ein vertragliches Widerrufsrecht muss zwischen DWW und dem Kunden im Einzelnen und ausdrücklich vereinbart werden. 12.2. Zur Ausübung des Widerrufsrechts bedarf es einer eindeutigen Erklärung des Kunden (z.B. Brief, Telefax, Telefon oder E‒Mail), aus welcher hervorgeht, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen zu wollen. 12.3. Widerrufserklärungen sind zu richten an: Deutsche Wärmepumpen Werke GmbH, Am Obstgut 11, 04425 Taucha, Tel.: +49 34298 – 54 32 00. 13. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
13.1. Diese AGB und die Geschäftsbeziehung zwischen DWW und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, wobei das internationale Privatrecht und das UN‒Kaufrecht (CISG) ausgeschlossen sind. 13.2. Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich‒rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung – einschließlich solcher über deren Entstehung, Gültigkeit, Durchführung, Verletzung oder Beendigung – der Sitz von DWW. 13.3. DWW ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. 13.4. Gleiches gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 13.5. Für Verbraucher gilt: Es verbleibt bei den gesetzlichen Gerichtsständen; eine abweichende Gerichtsstandsvereinbarung wird nicht getroffen.
14. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung des Schriftformerfordernisses selbst. Individualverabredungen i.S.d. § 305b BGB haben Vorrang. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus Gründen des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig sein oder nicht durchführbar sein oder werden, gelten die gesetzlichen Regelungen.
Stand 03/2026